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ten aus dem Kirchenstuhlsrecht sind zuständig bei der israelitischen
Religionsgemeinschaft die Verwaltungsgerichte, bei den christlichen,
nach bisheriger badischer Praxis die Zivilgerichte !*,
3. Einzelne Mitglieder der Kirche geniessen bestimmte Son-
derehrenrechte. No bestimmt $ 10 des Ediktes vom
16. April 1819 über die Standes- und grundherrlichen Rechts-
verhältnisse im Grossherzogtum Baden bezüglich der Standes-
herren:
Die Kirchengebete in den standesherrlichen Gebieten und
allen dazu gehörigen Kirchen müssen in der Fürbitte ....
auch das Haupt des standesherrlichen Hauses und dessen
Familie erwähnen.
Bei Todesfall in der standesherrlichen Familie müssen Trauer-
geläute und Einstellung des Saitenspiels angeordnet werden.
Für die Grundherren, den vormals reichsunmittelbaren Adel vgl.
$ 57 des obigen Ediktes und ferner $ 7 des höchsten Edikts
vom 22. April 1884 (Ehrenrecht einer eigenen Uniform, des
Kirchengebets, des achttägigen Trauergeläutes bei dem Tode eines
Familienhauptes und eine gleichzeitige Einstellung der Tanzmusik).
Das fürstliche Haus Leiningen endlich hat nach $ 15 des
höchsten Edikts vom 30. Juli 1840 ein Recht auf Kirchengebet
für das Haupt des fürstlichen Hauses und seine Familie, Trauer-
geläute und Einstellung der Tanzmusik auf 14 Tage !#,
Der Lehensherr hat kein Ehrenrecht auf den Huldigungseid:
Ziffer 24 des Kirchenlehenherrlichkeitsedikts. (Reg.Bl. 1808
No. 12.)
4. Auch gegenüber dem Staateerwachsen aus der
Mitgliedschaft zu einer Kirche eventuell besondere Vor-
rechte. So sehen die CPO. und die StPO. in $ 484 bezw.
S 64 vor, dass Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, welcher
das Gesetz den Gebrauch gewisser Beteuerungsformeln an Stelle
#4 LPR. 8 37 S. 129 ff.
186 SpoHnn, Ev. KR. II. S. 319/20.