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des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel
dieser Religionsgesellschaft abgeben dürfen. Dieses aus der
Mitgliedschaft zu einer besonderen Religionsgesellschaft erwach-
sende Recht steht in Baden nach Gesetz vom 5. Juni 1860 Reg.-
Bl. S. 215 den Mennoniten zu. Die Beteuerung geschieht
durch Handschlag und Gebrauch der Worte:
„Mit diesem Handschlag versichere ich nach Gottes Wort
in dem Evangelium des Matthäus, Cap. 5, Vers 33 bis 37,
dass ....... “
Diese Bekräftigung vertritt auch die Stelle des Handgelüb-
des in den Fällen, wo statt des Eides ein Handgelübde zu lei-
sten ist, vgl. RStGB. $155 Ziffer 1. Durch Gesetz vom 29. März 1870
(Gesetz und Vero.Bl. S. 249) wurde die im Gesetz vom 5. Juni 1860
geforderte geistliche Eidesvorbereitung, sowie der Beizug eines
(remeindeältesten bei Beteuerung der Mennoniten an Eidesstatt
abgeschafft. Das Eidesprivileg der Mennoniten war übrigens
schon vorgesehen in der Eidesordnung vom 24. Mai 1802 8 381°,
Naturgemäss geniessen die Geistlichen der Kirchen
besondere Privilegien. Die Geistlichen der katholischen Kirche
sind trotz des in 8 10 der badischen Verfassung ausgesprochenen
Grundsatzes, dass der Unterschied in der Religion keine Aus-
nahme von der Militärdienstpflicht begründet, von der Militär-
pflicht befreit, wenigstens können sie zum Dienste mit der Waffe
nicht herangezogen werden. Vgl. 8 65 des Reichsmilitärgesetzes
vom 2. Mai 1874 RGBl. S. 45; ferner Reichsgesetz vom 8. Fe-
bruar 1890 betr. die Wehrpflicht der Geistlichen RGBl. S. 23.
Diese Befreiung hat ihren Grund in materiellen Erwägungen
aber auch in der Rücksichtnahme auf den durch den Kriegsdienst
bewirkten Defectus plenae lenitatis.
1652 8 38 lautet: „Bei jenen christlichen Religionsparteien, welche nach
ihren Bekenntnissen keine Eide schwören, ist diejenige Form der Versiche-
rung, welche nach ihrer Glaubensvorschrift für die höchste und heiligste
ist, . .. zu achten und anzunehmen.“