Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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des Eides gestattet, eine Erklärung unter der Beteuerungsformel 
dieser Religionsgesellschaft abgeben dürfen. Dieses aus der 
Mitgliedschaft zu einer besonderen Religionsgesellschaft erwach- 
sende Recht steht in Baden nach Gesetz vom 5. Juni 1860 Reg.- 
Bl. S. 215 den Mennoniten zu. Die Beteuerung geschieht 
durch Handschlag und Gebrauch der Worte: 
„Mit diesem Handschlag versichere ich nach Gottes Wort 
in dem Evangelium des Matthäus, Cap. 5, Vers 33 bis 37, 
dass ....... “ 
Diese Bekräftigung vertritt auch die Stelle des Handgelüb- 
des in den Fällen, wo statt des Eides ein Handgelübde zu lei- 
sten ist, vgl. RStGB. $155 Ziffer 1. Durch Gesetz vom 29. März 1870 
(Gesetz und Vero.Bl. S. 249) wurde die im Gesetz vom 5. Juni 1860 
geforderte geistliche Eidesvorbereitung, sowie der Beizug eines 
(remeindeältesten bei Beteuerung der Mennoniten an Eidesstatt 
abgeschafft. Das Eidesprivileg der Mennoniten war übrigens 
schon vorgesehen in der Eidesordnung vom 24. Mai 1802 8 381°, 
Naturgemäss geniessen die Geistlichen der Kirchen 
besondere Privilegien. Die Geistlichen der katholischen Kirche 
sind trotz des in 8 10 der badischen Verfassung ausgesprochenen 
Grundsatzes, dass der Unterschied in der Religion keine Aus- 
nahme von der Militärdienstpflicht begründet, von der Militär- 
pflicht befreit, wenigstens können sie zum Dienste mit der Waffe 
nicht herangezogen werden. Vgl. 8 65 des Reichsmilitärgesetzes 
vom 2. Mai 1874 RGBl. S. 45; ferner Reichsgesetz vom 8. Fe- 
bruar 1890 betr. die Wehrpflicht der Geistlichen RGBl. S. 23. 
Diese Befreiung hat ihren Grund in materiellen Erwägungen 
aber auch in der Rücksichtnahme auf den durch den Kriegsdienst 
bewirkten Defectus plenae lenitatis. 
  
1652 8 38 lautet: „Bei jenen christlichen Religionsparteien, welche nach 
ihren Bekenntnissen keine Eide schwören, ist diejenige Form der Versiche- 
rung, welche nach ihrer Glaubensvorschrift für die höchste und heiligste 
ist, . .. zu achten und anzunehmen.“
	        
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