Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 299 — 
Auch vor den Gerichten sind die Geistlichen privilegiert. 
Nach 8 478 der alten badischen bürgerlichen Prozessordnung 
vom 18. März 1864 genügte für Beichtväter zur Befreiung vom 
Zeugnisse die Beteuerung auf Priesterpflicht, dass sie durch das 
Zeugnis die Pflicht der Amtsverschwiegenheit oder das Beicht- 
siegel verletzen würden. Durchaus unzulässige Zeugen in bür- 
gerlichen Rechtssachen waren nach & 481 die Beichtväter in 
Ansehung alles dessen, was ihnen in der Beichte oder unter dem 
Beichtsiegel anvertraut wurde. Aehnliche Bestimmungen galten 
für den Strafprozess. Ausserdem bestimmte noch $ 127 der 
badischen StPO. vom 18. März 1864, dass die Pflicht zur Ur- 
kundenherausgabe im Strafprozess sich nicht bezieht auf Schrif- 
ten, die zwischen dem Angeschuldigten und seinem Beichtvater 
gewechselt worden sind. Ebensowenig konnten nach $ 147 der- 
artige Briefe mit Beschlag belegt werden. Gemäss $ 268 ver- 
bunden mit Beilage I. $ 4 werden Geistliche auf ihr Verlangen 
von der Verpflichtung zum Geschworenendienst befreit. Das- 
selbe gilt für das Schöffenamt nach $ 304, verbunden mit Bei- 
lage II. 8 218, 
In beschränktem Masse gelten diese Privilegien auch heute 
noch. Vgl. die 88 34, 85, GVG.$ 52 StPO., 8 383 Ziffer 4 und 
Abs. 3CPO. Zu Gunsten der Geistlichen gelten endlich gewisse 
Pfändungsbeschränkungen: 88 811, Ziffer 7 und 8 und 850 Zif- 
fer 8 CPO. 
IV. Den Mitgliedschaftsrechten entsprechen dieM itglied- 
schaftspflichten. Solche Pflichten bestehen zunächst für 
die eingegliederten physischen Personen gegenüber den Kirchen. 
Sie sind hauptsächlich religiöser Natur. Eine Rechtspflicht ist 
die Pflicht des Gehorsams oder der Unterwerfung unter die kirch- 
liche Verbandsgewalt, ausserdem z. B. die Pflicht zur Entrich- 
tung der Kirchensteuer. Die Erzwingung dieser Pflichten durch 
  
1886 SpoHn, StKR. S. 44.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.