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äussere Zwangsmittel ist nur beschränkt gestattet. Vgl. oben
S 18, IL.
In der evangelischen Kirchenverfassung 88 5 und 9 sind
die Mitgliedschaftspflichten der Gläubigen besonders ausgespro-
chen:
Die vereinigte evangelisch protestantische Kirche des Lan-
des fordert von allen ihren Mitgliedern, dass sie einen christ-
lichen Lebenswandel führen und die kirchlichen Heilsmittel
treu benützen.
Jedes Gemeindeglied hat die Pflicht sich der kirchlichen
Ordnung gemäss zu verhalten, den es betreffenden Teil der
Kirchenlasten zu übernehmen und übertragene kirchliche
Ehrenämter zu verwalten.
Mitgliedschaftspflichten können auch bestehen zwischen ein-
zelnen kirchlichen Rechtspersonen, wenn sie im Verhältnis der
Ueber- und Unterordnung zu einander stehen, insbesondere wenn
dem übergeordneten Verband Aufsichtsrechte gegenüber der un-
ter- oder eingeordneten kirchlichen Rechtsperson eingeräumt sind.
Solche Aufsichtsrechte finden sich zahlreich, vor allem auf dem
Gebiet des kirchlichen Vermögensrechtes. So übt der katholische
Öberstiftungsrat und der evangelische Oberkirchenrat die Auf-
sicht aus über das örtliche Kirchenvermögen. Nach 8 92 Ziff. 4
der evangelischen Kirchenverfassung übt der Pfarrer die Aufsicht
über das Pfründenvermögen aus, der evangelische Diözesanaus-
schuss beaufsichtigt die Verwaltung des Kirchenvermögens der
Gemeinden. Der Orden der barmherzigen Schwestern steht in
kirchlicher Hinsicht nach $ 1 Abs. 3 der Statuten unter der
Oberaufsicht des Erzbischofs, bezw. Ordinariats.
824. Die Bedeutung der staatlichen Kirchen-
hoheit für den Inhalt der kirchlichen Rechts-
persönlichkeit.
Die wesentlichen Bestandteile der Kirchenhoheit sind das