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religiösen Verehrung, vor allem aber auch der Gottesdienst
selbst, nicht als blosse Privatssache der einzelnen Mitglie-
der, sondern als ein Gut anzusehen ist, dessen Herabwür-
digung ein öffentliches Interesse verletzt. Darauf gründet
sich die Notwendigkeit der Reprobierung durch Strafe Ge-
schützt werden vor allem die Einrichtungen und Gebräuche der
Kirchen und Religionsgesellschaften gegen Verunglimpfungen.
Das frühere badische Recht schützte die vom Staate anerkannten
bzw. geduldeten Religionsgesellschaften gegen Herabwürdigung
der Religion.
Durch den jetzt geltenden $ 166 RStGB. werden alle mit
KorporationsrechtenbegabteReligionsgesell-
schaften also die Kirchen und die privatrechtsfähigen Reli-
gionsgemeinschaften gegen Beschimpfung ihrer selbst oder ihrer
Einrichtungen und Gebräuche geschützt. Insoweit kirchliche
Rechtspersonen als wesentliche Einrichtungen der Kirchen in
Betracht kommen, wie z. B. die Orden bezüglich der katholischen
Kirche, erstreckt sich somit der strafrechtliche Schutz auch auf
andere kirchliche Rechtspersonen, als die Religionsgemeinschaften.
Vgl. hierzu Entscheidung des RG. in Strafsachen, Bd. 33 S. 221.
Geschützt wird dann weiter der Gottesdienst der Religionsge-
meinschaften gegen jedwede Störung. Auch dieser Schutz wurde
durch 8 585 des alten badischen StGB. nur den aufgenommenen
oder geduldeten Religionsgesellschaften gewährt. Der Schutz
des 8 167 RStGB. umfasst dagegen sämtliche im Staate bestehenden
Religionsgesellschaften, ohne Unterschied, ob sie Rechtspersönlich-
keit besitzen oder nicht. Das alte badische Strafrecht kannte
noch eine Reihe weiterer Strafbestimmungen, welche den Schutz
der Religionsgemeinschaften und ihrer Diener bezweckten. So
enthielt $ 297 des StGB. eine Strafbestimmung gegen Ehren-
kränkungen der Geistlichen im Dienste und 8 584 gegen die un-
befugte Vornahme geistlicher Amtshandlungen. Das RStGB.
verbietet in $ 132 schlechthin die unbefugte Ausübung eines