Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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religiösen Verehrung, vor allem aber auch der Gottesdienst 
selbst, nicht als blosse Privatssache der einzelnen Mitglie- 
der, sondern als ein Gut anzusehen ist, dessen Herabwür- 
digung ein öffentliches Interesse verletzt. Darauf gründet 
sich die Notwendigkeit der Reprobierung durch Strafe Ge- 
schützt werden vor allem die Einrichtungen und Gebräuche der 
Kirchen und Religionsgesellschaften gegen Verunglimpfungen. 
Das frühere badische Recht schützte die vom Staate anerkannten 
bzw. geduldeten Religionsgesellschaften gegen Herabwürdigung 
der Religion. 
Durch den jetzt geltenden $ 166 RStGB. werden alle mit 
KorporationsrechtenbegabteReligionsgesell- 
schaften also die Kirchen und die privatrechtsfähigen Reli- 
gionsgemeinschaften gegen Beschimpfung ihrer selbst oder ihrer 
Einrichtungen und Gebräuche geschützt. Insoweit kirchliche 
Rechtspersonen als wesentliche Einrichtungen der Kirchen in 
Betracht kommen, wie z. B. die Orden bezüglich der katholischen 
Kirche, erstreckt sich somit der strafrechtliche Schutz auch auf 
andere kirchliche Rechtspersonen, als die Religionsgemeinschaften. 
Vgl. hierzu Entscheidung des RG. in Strafsachen, Bd. 33 S. 221. 
Geschützt wird dann weiter der Gottesdienst der Religionsge- 
meinschaften gegen jedwede Störung. Auch dieser Schutz wurde 
durch 8 585 des alten badischen StGB. nur den aufgenommenen 
oder geduldeten Religionsgesellschaften gewährt. Der Schutz 
des 8 167 RStGB. umfasst dagegen sämtliche im Staate bestehenden 
Religionsgesellschaften, ohne Unterschied, ob sie Rechtspersönlich- 
keit besitzen oder nicht. Das alte badische Strafrecht kannte 
noch eine Reihe weiterer Strafbestimmungen, welche den Schutz 
der Religionsgemeinschaften und ihrer Diener bezweckten. So 
enthielt $ 297 des StGB. eine Strafbestimmung gegen Ehren- 
kränkungen der Geistlichen im Dienste und 8 584 gegen die un- 
befugte Vornahme geistlicher Amtshandlungen. Das RStGB. 
verbietet in $ 132 schlechthin die unbefugte Ausübung eines
	        
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