Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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öffentlichen Amtes, worunter auch das Amt der Geistlichen fällt. 
Bei Beleidigung eines Religionsdieners hat der amtliche Vorge- 
setzte ein selbständiges Recht auf Strafantrag S 196 RStGB. 
Das bad. PStGB. vom 31. Oktober 1863 hatte in & 69 noch 
eine subsidiäre Strafvorschrift, welche die Störung des Gottes- 
dienstes oder religiöser Handlungen einer im Staate bestehen- 
den Religionsgesellschaft, wenn sie aus Mutwillen oder aus gro- 
ber Fahrlässigkeit vorgenommen wurde, mit Strafe bedrohte. 
B. Das jus supremae inspectionis oder das jus inspi- 
ciendicavendi. 
Während das ius reformandi dem Staate das Recht gibt 
darüber zu entscheiden, ob und welche Religionsgesellschaften 
er allgemein als jur. Personen, sei es des Öffentlichen oder nur 
des privaten Rechts zulassen will, bedeutet das ius supremae 
inspectionis „die Gesamtheit derjenigen staatlichen Tätigkeiten, 
welche den zugelassenen Religionsgesellschaften gegenüber zu dem 
besonderen Zwecke entwickelt werden, die Freiheit ihrer Bewe- 
gung innerhalb des Staatsgebiets zu begrenzen und alle für die 
Einhaltung dieser Grenzen erforderlichen Veranstaltungen zu 
treffen“ 168, Die Bewegungsfreiheit der kirchlichen Rechtsper- 
sonen wird zunächst im Wege der Gesetzgebung begrenzt. 
In Baden ist dies geschehen insbesondere durch das badische 
Kirchengesetz. Das staatliche Aufsichtsrecht äussert sich aber 
auch darin, dass der Staat gewisse Gebiete ausschliesslich für 
sich in Anspruch nimmt, so die bürgerliche Gerichtsbar- 
keit auf kirchlichem Gebiet. Die Gerichtsbarkeit der Kirche, 
welche im Mittelalter in zahlreichen rein bürgerlichen Fragen 
bestand, ist heute im wesentlichen nur noch für das Gewissen- 
gebiet anerkannt, im übrigen gibt es keinen privilegierten geist- 
lichen Gerichtsstand mehr. Alle vermögensrechtlichen Streitig- 
keiten der kirchlichen Rechtspersonen, sowie hauptsächlich alle 
168 KAHL, System S. 349.
	        
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