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öffentlichen Amtes, worunter auch das Amt der Geistlichen fällt.
Bei Beleidigung eines Religionsdieners hat der amtliche Vorge-
setzte ein selbständiges Recht auf Strafantrag S 196 RStGB.
Das bad. PStGB. vom 31. Oktober 1863 hatte in & 69 noch
eine subsidiäre Strafvorschrift, welche die Störung des Gottes-
dienstes oder religiöser Handlungen einer im Staate bestehen-
den Religionsgesellschaft, wenn sie aus Mutwillen oder aus gro-
ber Fahrlässigkeit vorgenommen wurde, mit Strafe bedrohte.
B. Das jus supremae inspectionis oder das jus inspi-
ciendicavendi.
Während das ius reformandi dem Staate das Recht gibt
darüber zu entscheiden, ob und welche Religionsgesellschaften
er allgemein als jur. Personen, sei es des Öffentlichen oder nur
des privaten Rechts zulassen will, bedeutet das ius supremae
inspectionis „die Gesamtheit derjenigen staatlichen Tätigkeiten,
welche den zugelassenen Religionsgesellschaften gegenüber zu dem
besonderen Zwecke entwickelt werden, die Freiheit ihrer Bewe-
gung innerhalb des Staatsgebiets zu begrenzen und alle für die
Einhaltung dieser Grenzen erforderlichen Veranstaltungen zu
treffen“ 168, Die Bewegungsfreiheit der kirchlichen Rechtsper-
sonen wird zunächst im Wege der Gesetzgebung begrenzt.
In Baden ist dies geschehen insbesondere durch das badische
Kirchengesetz. Das staatliche Aufsichtsrecht äussert sich aber
auch darin, dass der Staat gewisse Gebiete ausschliesslich für
sich in Anspruch nimmt, so die bürgerliche Gerichtsbar-
keit auf kirchlichem Gebiet. Die Gerichtsbarkeit der Kirche,
welche im Mittelalter in zahlreichen rein bürgerlichen Fragen
bestand, ist heute im wesentlichen nur noch für das Gewissen-
gebiet anerkannt, im übrigen gibt es keinen privilegierten geist-
lichen Gerichtsstand mehr. Alle vermögensrechtlichen Streitig-
keiten der kirchlichen Rechtspersonen, sowie hauptsächlich alle
168 KAHL, System S. 349.