Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die Staatsaufsichtt wird dann endlich ausgeführt durch 
konstante Aufsichtsführung der Verwaltungs- 
behörde selbst. Diese Staatsaufsicht äussert sich besonders 
auf dem Gebiet des kirchlichen Vermögensrechtes. Bezüglich 
der Stiftungen bestimmt $ 1 der landesherrlichen Verordnung 
vom 18. Mai 1870 Ges. und Verordn.Bl. S. 459: 
Die oberste staatliche Aufsicht über die Verwaltung der 
Stiftungen wird von dem Ministerium des Innern ausgeführt. 
Die Verordnung legt dann die einzelnen Fälle dar, in 
denen sich diese Aufsichtsübung des Ministeriums zu be- 
tätigen hat. 
Hinsichtlich des Ordens der barmherzigen Schwestern ist 
in& 1 Abs. 4 des Statuts ausdrücklich ausgesprochen, dass 
der Orden in seinen Beziehungen zum Staat und in seinen 
sämtlichen bürgerlichen Verhältnissen unter der Aufsicht 
der Staatsregierung steht. 
Zum Vollzug der Staatsaufsicht über die kirchlichen Ver- 
mögensverwaltungen müssen von den kirchlichen Verwaltungs- 
organen teils Voranschläge aufgestellt und der Gr. Regierung 
zur Einsicht mitgeteilt werden, teils ist alljährlich eine Dar- 
stellung über den Stand des Kirchenvermögens vorzulegen, teils 
wird zur Veräusserung staatliche Zustimmung verlangt, oder es 
müssen auf Verlangen die Urkunden, Akten und Rechnungen 
zur Einsicht vorgelegt werden. Auch Superrevision der ge- 
u den Stiftungsräten. 
Ziff, 23. Ueber das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen 
zu den Synagogen- und Schatzungsräten in israel. Gemeinden. 
Ziff. 27. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten 
der israel. Religionsgemeinschaft gegenüber den Bezirksverbänden und gegen- 
über der Religionsgemeinschaft der bad. Judenschatt. 
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über 
Klagen gegen Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, durch welche Kir- 
chenverbänden eine ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt oder Be- 
schlüsse dieser Körperschaften oder ihrer Behörden als gesetzwidrig auf- 
gehoben werden.
	        
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