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Die Staatsaufsichtt wird dann endlich ausgeführt durch
konstante Aufsichtsführung der Verwaltungs-
behörde selbst. Diese Staatsaufsicht äussert sich besonders
auf dem Gebiet des kirchlichen Vermögensrechtes. Bezüglich
der Stiftungen bestimmt $ 1 der landesherrlichen Verordnung
vom 18. Mai 1870 Ges. und Verordn.Bl. S. 459:
Die oberste staatliche Aufsicht über die Verwaltung der
Stiftungen wird von dem Ministerium des Innern ausgeführt.
Die Verordnung legt dann die einzelnen Fälle dar, in
denen sich diese Aufsichtsübung des Ministeriums zu be-
tätigen hat.
Hinsichtlich des Ordens der barmherzigen Schwestern ist
in& 1 Abs. 4 des Statuts ausdrücklich ausgesprochen, dass
der Orden in seinen Beziehungen zum Staat und in seinen
sämtlichen bürgerlichen Verhältnissen unter der Aufsicht
der Staatsregierung steht.
Zum Vollzug der Staatsaufsicht über die kirchlichen Ver-
mögensverwaltungen müssen von den kirchlichen Verwaltungs-
organen teils Voranschläge aufgestellt und der Gr. Regierung
zur Einsicht mitgeteilt werden, teils ist alljährlich eine Dar-
stellung über den Stand des Kirchenvermögens vorzulegen, teils
wird zur Veräusserung staatliche Zustimmung verlangt, oder es
müssen auf Verlangen die Urkunden, Akten und Rechnungen
zur Einsicht vorgelegt werden. Auch Superrevision der ge-
u den Stiftungsräten.
Ziff, 23. Ueber das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei den Wahlen
zu den Synagogen- und Schatzungsräten in israel. Gemeinden.
Ziff. 27. Ueber vermögensrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten
der israel. Religionsgemeinschaft gegenüber den Bezirksverbänden und gegen-
über der Religionsgemeinschaft der bad. Judenschatt.
Der Verwaltungsgerichtshof erkennt in erster und letzter Instanz über
Klagen gegen Verfügungen der Staatsaufsichtsbehörden, durch welche Kir-
chenverbänden eine ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt oder Be-
schlüsse dieser Körperschaften oder ihrer Behörden als gesetzwidrig auf-
gehoben werden.