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prüften Rechnungen durch die Oberrechnungskammer ist, even-
tuell auf Antrag, vorzunehmen. (Vgl. 8$ 12, 14, 15, 16, 17,
der Verordn. vom 20. Nov. 1861 und 8$ 8, 10, 11, der Verordn.
die Verwaltung des evangelischen Kirchenvermögens betr.).
Die Formen, in welchen sich das ius inspiciendi bewegt,
haben bald präventiven, bald repressiven Charakter. Die ver-
schiedenen Aeusserungen des staatlichen Aufsichtsrechts scheiden
sich daher in Kontrollvorschriften, Abwehr und Vorbeugungs-
massregeln und Mitwirkungsrechte !*,
1. Kontrollvorschriften. Hierhin zählt ein Teil
der bisher schon aufgeführten Mittel der Aufsichtsführung, z. B.
die Aufsichtsrechte gegenüber der kirchlichen Vermögensver-
waltung, aber auch die Vollstreckbarkeitserklärung der Disziplinar-
erkenntnisse der Kirchen gemäss 8 16 des badischen KG. Der
Anlass, der das Eingreifen der staatlichen Zwangsgewalt not-
wendig macht, kann ein zweifacher sein, entweder Antrag der
Kirchen oder ihrer Angehörigen. Der Staat prüft die ihm unter-
breiteten Tatbestände nach der rechtlichen und tatsächlichen
Seite nach.
Das wirksamste aber auch härteste Mittel der kontrollieren-
den Staatsaufsicht, der Recursus ab abusu, Appel
comme d’abus, d. i. die Berufung an den Staat gegen Disziplinar-
erkenntnisse der Kirchen, besteht in Baden nicht, war aber in
dem Kommissionsbericht über die staatlich-kirchlichen Gesetz-
entwürfe im allgemeinen und über den Gesetzentwurf, die recht-
liche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine betr. im
besonderen (erstattet von v. Mohl)!’®, vorgeschlagen und sollte
den Zweck haben, „angebliche Uebergriffe einer Kirchenbehörde
in die Ordnung und Gesetzgebung des Staats zu untersuchen
und erfundenenfalls für ungesetzlich und unwirksam zu erklären“.
Zuständig zur Entscheidung sollte das Oberhofgericht sein. Im
169 StuTz, Enc. I. S. 915.
170 Verhandl. der Ständevers. 1859/60, I. Kammer 2. Beil. Heft.