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repressiven Entziehung der Rechtspersönlichkeit kirchlich-juri-
stischer Personen kommt als vorbeugende Massregel das Er-
fordernis der Staatsgenehmigung zur Entstehung kirchlicher
Rechtspersonen in Betracht. (Unten $ 291.)
Das landesherrliche Placet, die historisch be-
deutsamste Form der vorbeugenden Staatsaufsicht, besteht in
Baden nach $ 15 des KG. nur noch in beschränkter Weise.
Nicht mehr alle Verordnungen der Kirchengewalt müssen vor
der Verkündigung der staatlichen Genehmigung unterbreitet
werden, sondern nur solche Verordnungen, welche in bürgerliche
oder staatsbürgerliche Verhältnisse eingreifen; dagegen müssen
alle kirchlichen Verordnungen gleichzeitig mit ihrer Verkündigung
der Staatsregierung mitgeteilt werden. Das landesherrliche
Placet hat also eine ähnliche Entwickelung durchgemacht wie
die Formen der Staatsaufsicht gegenüber der Presse. Der
evangelischen Kirche gegenüber ist, da der Träger ihres Kirchen-
regiments zugleich Staatsoberhaupt ist, ein wirksames Präventiv-
mittel in Gestalt einer ministeriellen Erklärung darüber, ob
etwas von Staatswegen eingewendet werde, gegeben!”!. Das
Erfordernis des Placet bestand in Baden früher für alle von
dem Erzbischof oder den übrigen kirchlichen Behörden aus-
gehenden Erlasse an die Geistlichkeit oder die Diözesanen
nach 8 4 der Verordnung vom 2. Februar 1830 Reg.Bl. 3.
Die vorbeugende Staatsaufsicht gegenüber Vereinen und
Körperschaften kleidet sich oft in die Form der Verpflichtung
zur Auskunftserteilung !”!«,
Demselben Zweck dienen die Vorschriften des & 1 der
Verordnung vom 17. November 1883, die Erteilung der Körper-
1 Sturz, Enc. I. S. 916.
11 a So bestimmt $ 3 des bad. Vereinsgesetzes vom 21. Novbr. 1867:
Die Staatspolizeibehörde ist berechtigt aus Gründen der ötf. Wohlfahrt von
den Vorstehermitgliedern eines Vereins über die Verhältnisse desselben,
insbesondere über seinen Zweck, seine Einrichtungen und Verbindungen,
seine Vorsteher und Mitglieder Auskunft zu verlangen.
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