— 310 —
schaftsrechte betr, wonach Körperschaften auf Grund des
II. Konstitutions-Ediktes dem zuständigen Ministerium ein Statut
vorzulegen haben, welches die wesentlichsten Vorschriften über
die Regelung des inneren Vereinslebens, die Bildung der Or-
gane u. s. w. enthalten muss.
Vorbeugenden Charakter hat auch die Verpflichtung der
katholischen und evangelischen Geistlichkeit zur Leistung des
Verfassungs-- und Huldigungseids vor den Bezirksämtern !72,
wie überhaupt alle die Vorschriften, welche zur Erwerbung
eines Kirchenamts gewisse Vorbedingungen aufstellen. In Baden
stellt der Staat an die Geistlichen für die Zulassung zu einem
Kirchenamt Anforderungen in Beziehung auf ihre Staatsange-
hörigkeit, ihre wissenschaftliche Vorbildung und ihre persönliche
Qualifikation. Zunächst muss der Kandidat Badener sein
oder wenigstens das badische Staatsbürgerrecht erwerben, sodann
muss er seine allgemein wissenschaftliche Vorbildung in hin-
reichendem Masse dartun können durch Maturitätszeugnis, drei-
jährigen Besuch einer deutschen Universität und Besuch der
vorgeschriebenen Philosophica 13. Nach 8 9 des KG. kann der
Staat ganz allgemein erklären, dass eine bestimmte Person ihm
in bürgerlicher oder politischer Beziehung missliebig ist, wodurch
dann der Betreffende nicht mehr ein Kirchenamt erlangen oder
verwalten kann. Diese Missliebigkeitserklärung kommt in Be-
tracht nicht nur bei der ersten Anstellung, sondern auch event.
später. Eine wichtige Garantie gegen Willkür liegt in der
Verpflichtung der Staatsregierung zur Angabe des Grundes.
Die Angabe des Grundes ist nicht so aufzufassen, dass die Re-
gierung eine Rechtfertigung und Beweisführung für ihre An-
sicht zu erbringen hätte, wenngleich natürlich eine Verhandlung
ı2 Verordn. vom 5. März 1863, den Huldigungs- und Verfassungseid
der Geistlichen betr. Zentralverordn.Bl. Nr. 4.
178 Bezügl. der ev. Theol. vgl. noch die Prüfungsordnung für die Kandi-
daten der ev. Theol. SpoHn, Ev. KR. IL S. 149 ft.