Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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schaftsrechte betr, wonach Körperschaften auf Grund des 
II. Konstitutions-Ediktes dem zuständigen Ministerium ein Statut 
vorzulegen haben, welches die wesentlichsten Vorschriften über 
die Regelung des inneren Vereinslebens, die Bildung der Or- 
gane u. s. w. enthalten muss. 
Vorbeugenden Charakter hat auch die Verpflichtung der 
katholischen und evangelischen Geistlichkeit zur Leistung des 
Verfassungs-- und Huldigungseids vor den Bezirksämtern !72, 
wie überhaupt alle die Vorschriften, welche zur Erwerbung 
eines Kirchenamts gewisse Vorbedingungen aufstellen. In Baden 
stellt der Staat an die Geistlichen für die Zulassung zu einem 
Kirchenamt Anforderungen in Beziehung auf ihre Staatsange- 
hörigkeit, ihre wissenschaftliche Vorbildung und ihre persönliche 
Qualifikation. Zunächst muss der Kandidat Badener sein 
oder wenigstens das badische Staatsbürgerrecht erwerben, sodann 
muss er seine allgemein wissenschaftliche Vorbildung in hin- 
reichendem Masse dartun können durch Maturitätszeugnis, drei- 
jährigen Besuch einer deutschen Universität und Besuch der 
vorgeschriebenen Philosophica 13. Nach 8 9 des KG. kann der 
Staat ganz allgemein erklären, dass eine bestimmte Person ihm 
in bürgerlicher oder politischer Beziehung missliebig ist, wodurch 
dann der Betreffende nicht mehr ein Kirchenamt erlangen oder 
verwalten kann. Diese Missliebigkeitserklärung kommt in Be- 
tracht nicht nur bei der ersten Anstellung, sondern auch event. 
später. Eine wichtige Garantie gegen Willkür liegt in der 
Verpflichtung der Staatsregierung zur Angabe des Grundes. 
Die Angabe des Grundes ist nicht so aufzufassen, dass die Re- 
gierung eine Rechtfertigung und Beweisführung für ihre An- 
sicht zu erbringen hätte, wenngleich natürlich eine Verhandlung 
ı2 Verordn. vom 5. März 1863, den Huldigungs- und Verfassungseid 
der Geistlichen betr. Zentralverordn.Bl. Nr. 4. 
178 Bezügl. der ev. Theol. vgl. noch die Prüfungsordnung für die Kandi- 
daten der ev. Theol. SpoHn, Ev. KR. IL S. 149 ft.
	        
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