Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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über die Frage der Missliebigkeit nicht ausgeschlossen ist !”%. 
4, Mitwirkungsrechte des Staats kommen haupt- 
sächlich bei der Verleihung von Kirchenämtern in Frage. Die 
Staatsaufsicht wird hier durch das Recht der Einsprache oder 
der Streichung eines Kandidaten aus einer Vorschlagsliste zur 
Geltung gebracht, z. B. bei der Wahl des Erzbischofs oder der 
Mitglieder des Domkapitels, vgl. auch die $$ 4 Abs. 3, 8, 
Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen 
Kirchenvermögens (Ernennung der Stiftungs- und Oberstiftungs- 
räte durch Zusammenwirken der kirchlichen und staatlichen Be- 
hörden). 
  
  
174 SPOHN, StKR. 8. 20. 
(Schluss folgt.)
	        
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