Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Literatur. 
E. von Ullmann, Völkerrecht. Neubearbeitung auf Grundlage der 
1. Auflage (1898) im Handbuch des öffentlichen Rechts. Bd. III von 
„Das Oeffentliche Recht der Gegenwart“. Tübingen 1908. 
In der deutschen völkerrechtlichen Literatur mangelt es zwar nicht an 
trefflichen Monographien; umfassende, über das Niveau von blossen Lehr- 
büchern sich erhebende Systeme aber sind seltener als in Frankreich oder 
England. Insbesondere wurde lange ein Werk entbehrt, das die Mitte 
zwischen den kurz gefassten, meist Lehrzwecken dienenden Darstellungen 
einerseits und dem grossen Holtzendorfischen Sammelwerk anderseits ge- 
halten hätte. Diese Lücke ist durch das Völkerrecht v. Ullmann’s ausge- 
füllt worden und zwar, wie schon bei der ersten Auflage allgemein aner- 
kannt wurde, in mustergültiger Weise. Das Werk ist einesteils weitschich- 
tig genug, um eine eingehende und selbständige wissenschaftliche Bear- 
beitung des Stoffes zu gestatten, anderseits aber hinreichend knapp und 
übersichtlich, um auch dem Nichtspezialisten dienen zu können. Durch 
diese Verbindung von Konzentriertheit und wissenschaftlicher Vertiefung 
des Stoffes wird dieser Band des „Oeffentlichen Rechts der Gegenwart“ 
wie schon in seiner früheren Gestalt, wesentlich dazu beitragen, die bis- 
her noch nicht genügend gewürdigte Materie des Völkerrechts der deut- 
schen Juristenwelt näher zu bringen und den Einfluss der deutschen Rechts- 
wissenschaft auf die Disziplin des internationalen Rechts zu erhöhen. 
Die Neubearbeitung lehnt sich eng an die erste Auflage von 1893 an, 
deren System sie auch beibehalten hat. Der Stoff aber ist nicht nur wegen 
der mannigfaltigen inzwischen eingetretenen Veränderungen, sachlich erwei- 
tert, sondern auch in vielen Punkten weiter ausgeführt worden. Namentlich 
die Resultate der Friedenskonferenzen und zwar auch derjenigen von 1907 
haben eine eingehende Darstellung gefunden, und zwar in einem Umfang 
und einer juristischen Durchdringung der Materie, wie sie sonst in den 
Handbüchern des Völkerrechts nicht zu finden ist. Die Literatur ist 
durchweg reichhaltig, aber mit kritischer Sorgfalt gesichtet, angeführt.
	        
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