Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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ist. Jede Beschränkung der Selbsthilfe, z. B. durch einen Schiedsvertrag, 
hat aber nur den Charakter eines singulären Ereignisses, solange nicht die 
Staatengemeinschaft durch einen Kollektivakt diese Beschränkung der auto- 
nomen Gewalt als ein allgemeines Interesse erklärt und die Pflicht der 
Staaten sich auf das rechtliche Verfahren einzulassen statuiert. Die Mittel 
zur Wahrung des Kollektivinteresses an der Ersetzung der Selbsthilfe durch 
den Rechtsweg sind heute allerdings noch rudimentär, sie bestehen in der 
Hauptsache lediglich in der Bereitstellung von Institutionen, welche das 
rechtliche Verfahren erleichtern. Die Entwicklung der nationalen Justiz 
weist in dieser Beziehung übrigens verwandte Züge auf. Von dem Ab- 
kommen betr. die gewaltsame Eintreibung von Geldforderungen abgesehen, 
sind die Bestrebungen, die Einlassungspflicht durch Kollektivakt zu sta- 
tuieren, bisher gescheitert. Aber auch hier ist die partikuläre Normsetzung 
die Vorläufer in der kollektiven. Die ca. 60 sog. permanenten Schiedsver- 
träge lassen die Beschränkung der Selbsthilfe zwar immer noch als einen 
Akt der Autonomie der kontrahierenden Staaten erscheinen, doch immerhin 
so, dass die Autonomie wenigstens unter gewissen Voraussetzungen für den 
einzelnen Fall ausgeschaltet wird und das dauernde Friedensinteresse der 
beteiligten Staaten gegenüber vorübergehendeu Störungen gesichert wird. 
Wie das ULtmann’sche Völkerrecht sich in seiner zweiten Auflage ver- 
jJüngt und dem neusten Stande der Praxis und Literatur angepasst hat, so 
wird es gewiss auch in weiteren Auflagen sich immer wieder verjüngen 
und die führende Stellung in der deutschen Literatur behaupten, die diesem 
Werk gebührt wegen seines reichen Inhalts, seiner Zuverlässigkeit, der 
gleichmässigen Berücksichtigung historischer und dogmatischer Methode, 
vor allem aber auch wegen des wahrhaft staatsmännischen, ruhigen und 
abgeklärten Urteils des Autors in den Fragen des internationalen Lebens. 
Max Huber. 
Karl Lamp, Professor an der Universität Czernowitz, Die Person des 
Zollschuldnersin der Zollrechtsgeschichte (Aus 
den staatsrechtlichen Abhandlungen, Festgabe für PAUL LABAND 
zum 50. Jahrestage der Doktor-Promotion) 1. Band, "Tübingen, Ver- 
lag von Mohr (Paul Siebeck) 1908, Seite 463 bis 532. 
Es ist ein interessantes Spezialkapitel der Finanzverwaltung, das der 
Verfasser in eingehender geschichtlicher Betrachtung und vom rechtsdogma- 
tischen Gesichtspunkte aus beleuchtet. Es handelt sich dem Verfasser dar- 
um, die Eigenart der Zollschuldigkeit in ihrem geschichtlichen Werdegang 
zur Anschauung zu bringen. Er verfolgt den Charakter der Zollschuld 
im römischen Rechte bis in die neueste Entwicklungszeit, im deut- 
schen Rechte undinden neuesten Kodifikationen speziell 
auch in der österreichischen Zoll- und Staatsmonopol-Ordnung vom Jahre 
1835 und in dem auf dem preussischen Zollgesetze vom Jahre 1818 beruhen-
	        
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