Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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den deutschen Vereinszollgesetze vom Jahre 1869. Für das römische 
Recht nimmt der Verfasser an, dass als Zollschuldner der Eigentümer 
der Ware anzusehen ist, die die Zollstätte passiert ; dieser Schuldner haftet 
mit seinem ganzen Vermögen; die zur Zollerhebung berechtigte Person, — 
der Zollpächter, und in der neueren Kaiserzeit der römische Staat, — hat 
Pfandrecht am Zollgute; dieses Pfandrecht bildet, wie sonst das römi- 
sche Pfandrecht, ein akzessorisches Recht zur Sicherung der Obligation des 
Eigentümers der Zollsache. Für das deutsche Recht nimmt der Ver- 
fasser in betreff der Zollverbindlichkeit den Gedanken der sachlichen 
Haftung auf, welcher Gedanke bekanntlich in neuester Zeit für das deut- 
sche Obligationenrecht von Brinz, Gierke, Schwind, Amira und Puntschart 
entwickelt worden ist. Die zollpflichtige Ware haftet sachlich für den Zoll. 
Persönliche Haftungsverhältnisse kommen subsidiär in Betracht, nur für 
den Fall, als die sachliche Haftung der Zollsache nicht ausreicht, die Zoll- 
schuld einbringlich zu machen. Sehr anziehend ist die Darstellung des 
Verfassers über die Fortentwickelung des Systemes des Passierzolles, 
das im römischen Reiche wie auch in den germanischen Gebieten herrschte, 
durch das Uebergangsstadium des Grenzzollsystemes, worin der 
Landesherr sein Gebiet mit Zollstätten umgab, zu dem modernen Gebiets- 
zollsysteme. Erst dieses vermag den verschiedenen Systemen der Wirt- 
schaftspolitik, die die neuere Wirtschaftsgeschichte mit einer gewissen Ab- 
wechslung, aber auch mit Schwankungen beherrschen, voll zu entsprechen. 
Erst jetzt tritt die volkswirtschaftliche Funktion des Zolles, insbesondere die 
Schutzfunktion für das mit dem Staatsgebiete zusammenfallende einheit- 
liche Wirtschaftsgebiet, klar hervor. Im Rahmen dieses modernen Systemes 
muss, wie der Verfasser richtig bemerkt, neben die sachliche Haftung der 
Ware für den Zoll eine Reihe von Kontrolls-, Hilfs-, Anzeige-, Melde- und 
Stellungspflichten, Pflichten zur Registerführung, zur Einhaltung des vorge- 
zeichneten Transportweges, zur Gestattung der Durchsuchung von Personen 
und Verkehrsmitteln treten. Die formale Kontrollschuld ergänzt so die be- 
schränkte sachliche Haftung der Ware für den Zoll. Ist die sachlich haf- 
tende Ware aus dem Verfügungsbereiche der Zollverwaltung gekommen, 
dann tritt die subsidiäre persönliche Haftungspflicht derjenigen in Kraft, 
die durch ihr Verhalten das Entwischen der Ware herbeiführten. Eine 
weitere Entwicklung des Zollrechtes hatte der Uebergang der Geld- 
wirtschaftzur Kreditwirtschaft im Gefolge; in vielen Fällen 
besteht jetzt eine schwebende oder bedingte Zollpflicht oder Zollfreiheit. 
Der Zoll wird kredidiert, und diese und ähnliche Verhältnisse fordern ge- 
bieterisch die Aufstellung eines ganz neuen Systemes persönlicher Zoll- 
schuldformen neben das fortbestehende alte deutschrechtliche System der 
sachlichen Haftung. 
Die sehr anziehenden Ausführungen des Verfassers gipfeln in dem Vor- 
schlage, es möge endlich einmal an die Kodifikation des modernen Zoll-
	        
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