Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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rechtes geschritten werden. Kaum irgend ein anderer Zweig der die Finanz- 
verwaltung beherrschenden Gesetzgebung ist so unsystematisch, von so vie- 
len einander widersprechenden Gedanken durchkreuzt, wie die Zollgesetz- 
gebung. Die allerwichtigsten Einrichtungen auf dem Gebiete des Zollwe- 
sens beruhen überhaupt nicht auf Gesetzen, sondern teilweise auf Verord- 
nungen, teilweise auch nur auf der tatsächlichen Gestaltung der Verhält- 
nisse, die mächtiger waren als Gesetze und Verordnungen zusammenge- 
nommen. Dr. Max Schuster-Bonnott. 
Franz Hauke, Professor a. d. Univers. Graz, Studien zum Öster- 
reichischen Verwaltungsrechte (Aus den staatsrechi- 
lichen Abhandlungen, Festgabe für PAuL LABAND zum 50. Jahres- 
tage der Doktor-Promotion) 1. Band, Tübingen, Verlag von Mohr 
(Paul Siebeck) 1908, Seite 431—459. 
Die Schrift desdurch seinen Grundriss des österreichischen Verfassungsrech - 
tes (Leipzig, 1905) rühmlich bekannten Verfassers enthält interessante Ausblicke 
auf die Triebfedern der staatlichen Verwaltung überhaupt und der öster- 
reichischen Verwaltungsgeschichte im besonderen. Der erste Abschnitt 
behandelt die Richtung und Motive der Verwaltungsfunk- 
tioninnerhalb der staatlichen Entwicklungsstufen- 
In diesem Abschnitte wird die Eigenart der öffentlichen Verwaltungstätig- 
keit und des Verwaltungsrechts für die verschiedenen Entwicklungsstufen 
des Staates zur Darstellung gebracht. Es wird der wesentliche Unter- 
schied aufgezeigt, der insbesondere den älteren landesherrlichen Staat mit 
seinen eigentümlichen Nebengewalten — Patrimonialgewalt, städtische Or- 
gane, ständische Verbände — im Gegensatz zu der Gestaltung des landes- 
fürstlichen Regimentes und der Entstehung des Wohlfahrtsstaates kenn- 
zeichnet. Für Oesterreich kommt als neue Epoche in dieser Beziehung die 
Theresianische Zeit in Betracht, in welcher der vorher lose Staatenver- 
hand sich zum Staatsverbande, die zersplitterte Organisation der Verwal- 
tung zur einheitlichen Verwaltung umbildete. Freilich vollzog sich dieser 
Prozess sehr allmählich; Rückschläge blieben nicht aus. Der Mangel, der 
diesem Systeme anhaftet, wird vom Verfasser richtig darin gefunden, 
dass unter der Herrschaft des jede Selbstbestimmung der Untertanen be- 
kämpfenden Polizeistaates ausser den unmittelbaren staatlichen Interessen 
keine andere Rücksicht die Verwaltungsgesetze und die Verwaltungstätig- 
keit beherrschte, während das Verwaltungsrecht der neueren Zeit sich die 
Verwirklichung gesellschaftlicher Forderungen als Ziel setzt und die so- 
ziale Schutzpflicht des Staates hervorhebt. 
Im zweiten Abschnitte der Schrift, die die Entwic klungs- 
geschichte und die Probleme des konstitutionellen Staa- 
tes behandelt, wird die Rückwirkung der einzelnen verfassungsrechtlichen Sy-
	        
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