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rechtes geschritten werden. Kaum irgend ein anderer Zweig der die Finanz-
verwaltung beherrschenden Gesetzgebung ist so unsystematisch, von so vie-
len einander widersprechenden Gedanken durchkreuzt, wie die Zollgesetz-
gebung. Die allerwichtigsten Einrichtungen auf dem Gebiete des Zollwe-
sens beruhen überhaupt nicht auf Gesetzen, sondern teilweise auf Verord-
nungen, teilweise auch nur auf der tatsächlichen Gestaltung der Verhält-
nisse, die mächtiger waren als Gesetze und Verordnungen zusammenge-
nommen. Dr. Max Schuster-Bonnott.
Franz Hauke, Professor a. d. Univers. Graz, Studien zum Öster-
reichischen Verwaltungsrechte (Aus den staatsrechi-
lichen Abhandlungen, Festgabe für PAuL LABAND zum 50. Jahres-
tage der Doktor-Promotion) 1. Band, Tübingen, Verlag von Mohr
(Paul Siebeck) 1908, Seite 431—459.
Die Schrift desdurch seinen Grundriss des österreichischen Verfassungsrech -
tes (Leipzig, 1905) rühmlich bekannten Verfassers enthält interessante Ausblicke
auf die Triebfedern der staatlichen Verwaltung überhaupt und der öster-
reichischen Verwaltungsgeschichte im besonderen. Der erste Abschnitt
behandelt die Richtung und Motive der Verwaltungsfunk-
tioninnerhalb der staatlichen Entwicklungsstufen-
In diesem Abschnitte wird die Eigenart der öffentlichen Verwaltungstätig-
keit und des Verwaltungsrechts für die verschiedenen Entwicklungsstufen
des Staates zur Darstellung gebracht. Es wird der wesentliche Unter-
schied aufgezeigt, der insbesondere den älteren landesherrlichen Staat mit
seinen eigentümlichen Nebengewalten — Patrimonialgewalt, städtische Or-
gane, ständische Verbände — im Gegensatz zu der Gestaltung des landes-
fürstlichen Regimentes und der Entstehung des Wohlfahrtsstaates kenn-
zeichnet. Für Oesterreich kommt als neue Epoche in dieser Beziehung die
Theresianische Zeit in Betracht, in welcher der vorher lose Staatenver-
hand sich zum Staatsverbande, die zersplitterte Organisation der Verwal-
tung zur einheitlichen Verwaltung umbildete. Freilich vollzog sich dieser
Prozess sehr allmählich; Rückschläge blieben nicht aus. Der Mangel, der
diesem Systeme anhaftet, wird vom Verfasser richtig darin gefunden,
dass unter der Herrschaft des jede Selbstbestimmung der Untertanen be-
kämpfenden Polizeistaates ausser den unmittelbaren staatlichen Interessen
keine andere Rücksicht die Verwaltungsgesetze und die Verwaltungstätig-
keit beherrschte, während das Verwaltungsrecht der neueren Zeit sich die
Verwirklichung gesellschaftlicher Forderungen als Ziel setzt und die so-
ziale Schutzpflicht des Staates hervorhebt.
Im zweiten Abschnitte der Schrift, die die Entwic klungs-
geschichte und die Probleme des konstitutionellen Staa-
tes behandelt, wird die Rückwirkung der einzelnen verfassungsrechtlichen Sy-