Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Art. 84 bezieht sich nicht auf die Kirchen, welche so wie so 
Korporationsrechte besitzen, sondern nur auf die nicht Öffentlichen, 
privaten Religionsgesellschaften #. Vor allem aber spricht die 
Gesetzesgeschichte mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit 
aus, dass die Kirchen in & 89 BGB. inbegriffen und dadurch 
der Herrschaft des Reichsrechs entzogen und dem Landesrecht 
zugewiesen sind. Allerdings stehen die Motive zum ersten Ent- 
wurf des BGB.*% noch auf gegenteiligem Standpunkt. Allein 
dieser Standpunkt wurde in der Folge offenkundig aufgegeben *”. 
Auch die Denkschrift zum Entwurf eines BGB. *° kann 
zum Beweis herangezogen werden *, 
Es liegt sonach kein hinreichender Grund vor, die Zustän- 
digkeit des Landesrechts für die Gestaltung der Privatrechtsfähigkeit 
der Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts zu verneinen *%, 
kommen könne, die Genannten nicht zu den juristischen Personen des 
öffentlichen Rechts gehörenden Gesellschaften seien in der Lage, die Rechts- 
fähigkeit ohne Rücksicht auf entgegenstehende landesgesetzliche Vorschriften 
durch Eintragung in das Vereinsregister nach Massgabe der Vorschriften 
des BGB. zu erlangen. 
+5 NIEDNER, |. c. zu Art. 84. 
46 Motive zum Entw. eines BGB. Bd. I. Berlin und Leipzig 1888, 82. 
#7 Vgl. Prot. d. Kommission f. d. zweite Lesung des Entwurfs des BGB. 
I., Berlin 1897, S. 497 und 586 und S. 608. 
#8 Berlin 1896 S. 15 und 17. 
*® Der zweite Abschnitt des von den juristischen Personen handeln- 
den Titels beschränkt sich auf die privatr. Stiftungen im Gegensatz zu den 
in $ 85 erwähnten Stiftungen des öffentlichen Rechts, Wenngleich die Ab- 
grenzung zwischen beiden Arten der Stiftungen eine unsichere ist, so würde 
es doch über den Rahmen des BGB. hinausgehen, die Regelung auf die 
öffentlichen Stiftungen auszudehnen. 
Weitere Bestimmungen über die jur. Personen des öffentlichen Rechts hat 
der Entwurf nicht aufgenommen, insbesondere erachtet er es lediglich als 
Aufgabe des öffentlichen Rechts, die Verfassung der seinem Bereich ange- 
hörigen juristischen Personen so zu gestalten, dass sie befähigt werden, 
durch geeignete Organe, so weit erforderlich, an dem privatrechtlichen Ver- 
kehr teilzunehmen. 
#a Kurze, aber treffende Widerlegung der MeUuUrRER’schen Beweisfüh-
	        
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