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fekten noch einige weitere Einzelbefugnisse, so im Hinblick auf
öffentliche Zusammenrottungen und Aufstände, auf die Unter-
bringung von Geisteskranken und Bettlern, Theater- und Kultus-
polizei. Dies sind jedoch Besonderheiten, die nichts an dem Wesen
der Polizeigewalt des Präfekten ändern. Dem Wesen und
Recht nach ist seine Polizeigewalt dieselbe wie die des Maires.
Es gibt nur eine, einheitliche Polizeigewalt in Frankreich. Sie
wird ausgeübt durch verschiedene Behörden: für die Gemeinde
durch den Maire, für grössere Bezirke bis zum Departement vom
Präfekten, endlich für die ganze Republik durch den chef de
Yetat. Die Kompetenz der Polizeigewalt ist aber in allen Fällen
dieselbe; assurer le bon ordre, la sürete et la salubrite
publiques.
Mit dieser Bestimmung über die polizeiliche Kompetenz sind
auch das Wesen und die Grenzen der Polizeigewalt bestimmt.
Als die Gesetze der Revolution (Ges. v. 16.—24. August 1790
und Gesetz v. 19.—22.. Juli 1791) der Polizei das Ziel setzten
d’assurer le bon odre, la surete es la salubrite publiques, hatten
sie damit die Polizeigewalt gegenüber ihrer früheren Kompetenz
begrenzt. Während die Polizei bis dahin zuständig war zu allem,
was das Wohl des Staates und seiner Mitglieder förderte, war
sie von da ab nurmehr befugt zu Massnahmen in Verfolgung
der ihr vom Gesetz ausdrücklich gesetzten Ziele: der öffentlichen
Sicherheit, Gesundheit, Ordnung und Ruhe®. Dem französischen
Staatsrecht schienen jedoch von vornherein — und vielleicht war
das eine rechtspolitisch sehr glückliche Auffassung — diese
in ihrem Wesen gegründeten Grenzen der Polizeigewalt keine
genügende Sicherung der Individualrechtssphäre zu geben. Viel-
mehr verwandte es die grösste Sorgfalt auf die Ausbildung der
ausserhalb ihr entgegenstehenden Schranken. Diese wurden
konstruiert aus dem besonderen verfassungsrechtlichen oder ge-
° Vgl. dazu besonders L&pine, Du droit de police (Grande Encyclopädie
te. XXVII p. 5.