Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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fekten noch einige weitere Einzelbefugnisse, so im Hinblick auf 
öffentliche Zusammenrottungen und Aufstände, auf die Unter- 
bringung von Geisteskranken und Bettlern, Theater- und Kultus- 
polizei. Dies sind jedoch Besonderheiten, die nichts an dem Wesen 
der Polizeigewalt des Präfekten ändern. Dem Wesen und 
Recht nach ist seine Polizeigewalt dieselbe wie die des Maires. 
Es gibt nur eine, einheitliche Polizeigewalt in Frankreich. Sie 
wird ausgeübt durch verschiedene Behörden: für die Gemeinde 
durch den Maire, für grössere Bezirke bis zum Departement vom 
Präfekten, endlich für die ganze Republik durch den chef de 
Yetat. Die Kompetenz der Polizeigewalt ist aber in allen Fällen 
dieselbe; assurer le bon ordre, la sürete et la salubrite 
publiques. 
Mit dieser Bestimmung über die polizeiliche Kompetenz sind 
auch das Wesen und die Grenzen der Polizeigewalt bestimmt. 
Als die Gesetze der Revolution (Ges. v. 16.—24. August 1790 
und Gesetz v. 19.—22.. Juli 1791) der Polizei das Ziel setzten 
d’assurer le bon odre, la surete es la salubrite publiques, hatten 
sie damit die Polizeigewalt gegenüber ihrer früheren Kompetenz 
begrenzt. Während die Polizei bis dahin zuständig war zu allem, 
was das Wohl des Staates und seiner Mitglieder förderte, war 
sie von da ab nurmehr befugt zu Massnahmen in Verfolgung 
der ihr vom Gesetz ausdrücklich gesetzten Ziele: der öffentlichen 
Sicherheit, Gesundheit, Ordnung und Ruhe®. Dem französischen 
Staatsrecht schienen jedoch von vornherein — und vielleicht war 
das eine rechtspolitisch sehr glückliche Auffassung — diese 
in ihrem Wesen gegründeten Grenzen der Polizeigewalt keine 
genügende Sicherung der Individualrechtssphäre zu geben. Viel- 
mehr verwandte es die grösste Sorgfalt auf die Ausbildung der 
ausserhalb ihr entgegenstehenden Schranken. Diese wurden 
konstruiert aus dem besonderen verfassungsrechtlichen oder ge- 
° Vgl. dazu besonders L&pine, Du droit de police (Grande Encyclopädie 
te. XXVII p. 5.
	        
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