Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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legt den aubergistes, höteliers, logeurs et loueurs de maisons 
garnies die Verpflichtung zur Führung eines Fremdenregisters 
auf. Eine Ausdehnung dieser Verpflichtung seitens der Polizei 
auf jede Person donnant & louer en garnie ist unzulässig, da die 
Materie durch gesetzliche Regelung der polizeilichen Kompetenz 
entzogen ist!‘, art. 471 no. 4 C. P. verbietet depöt sans necessite 
auf Ööffenslichen Strassen. Damit hat das Gesetz die Beurteilung 
der „necessite* der Kompetenz der Polizei, der sie aus deren 
allgemeinen Befugnissen zugehört hätte, entzogen und der des 
Richters unterstellt. Die Polizei kann daher nicht mehr eine 
Ablagerung erlauben aus dem Grunde, weil sie einen Notfall 
für gegeben hält!!. Betrachten wir nun die „Freiheiten“ im 
einzelnen. 
I. Die persönliche Freiheit, la liberte individuelle 
bedeutet zunächst eine Sicherung des Einzelnen vor willkürlicher 
Verhaftung. Im Prinzip kommt eine Verhaftungsbefugnis nur 
der richterlichen Gewalt zu. Die Staatsanwaltschaft und ihre 
Hilfsbeamten haben sie nur ausnahmsweise. Der Polizeigewalt 
als solcher, der administrativen Polizei, aber steht sie überhaupt 
nicht zu. Nur die gerichtliche Polizei, police judiciaire, hat das 
Recht zu Verhaftung in flagranti und, um den Verbrecher den 
Gerichten zu überliefern. Tatsächlich ist übrigens diese Unter- 
scheidung wertlos, denn die einzigen Polizeibeamten, die nicht 
Organe der gerichtlichen Polizei sind, die Präfekten, haben die- 
selben Befugnisse wie diese unter anderem Namen: sie können 
1) die Beamten der gerichtlichen Polizei zur Erfüllung ihrer 
Funktionen requirieren 2) persönlich dieselben Handlungen vor- 
nehmen!?, Das Nähere gehört nicht hierher, denn das Ver- 
haftungsrecht ist aus dem geschilderten Prinzip heraus nicht 
  
1 D.S. 129. 
ı D-S. 93 und 104. 
2 BLock 1751, BERTHELEMY 338 mit 339.
	        
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