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legt den aubergistes, höteliers, logeurs et loueurs de maisons
garnies die Verpflichtung zur Führung eines Fremdenregisters
auf. Eine Ausdehnung dieser Verpflichtung seitens der Polizei
auf jede Person donnant & louer en garnie ist unzulässig, da die
Materie durch gesetzliche Regelung der polizeilichen Kompetenz
entzogen ist!‘, art. 471 no. 4 C. P. verbietet depöt sans necessite
auf Ööffenslichen Strassen. Damit hat das Gesetz die Beurteilung
der „necessite* der Kompetenz der Polizei, der sie aus deren
allgemeinen Befugnissen zugehört hätte, entzogen und der des
Richters unterstellt. Die Polizei kann daher nicht mehr eine
Ablagerung erlauben aus dem Grunde, weil sie einen Notfall
für gegeben hält!!. Betrachten wir nun die „Freiheiten“ im
einzelnen.
I. Die persönliche Freiheit, la liberte individuelle
bedeutet zunächst eine Sicherung des Einzelnen vor willkürlicher
Verhaftung. Im Prinzip kommt eine Verhaftungsbefugnis nur
der richterlichen Gewalt zu. Die Staatsanwaltschaft und ihre
Hilfsbeamten haben sie nur ausnahmsweise. Der Polizeigewalt
als solcher, der administrativen Polizei, aber steht sie überhaupt
nicht zu. Nur die gerichtliche Polizei, police judiciaire, hat das
Recht zu Verhaftung in flagranti und, um den Verbrecher den
Gerichten zu überliefern. Tatsächlich ist übrigens diese Unter-
scheidung wertlos, denn die einzigen Polizeibeamten, die nicht
Organe der gerichtlichen Polizei sind, die Präfekten, haben die-
selben Befugnisse wie diese unter anderem Namen: sie können
1) die Beamten der gerichtlichen Polizei zur Erfüllung ihrer
Funktionen requirieren 2) persönlich dieselben Handlungen vor-
nehmen!?, Das Nähere gehört nicht hierher, denn das Ver-
haftungsrecht ist aus dem geschilderten Prinzip heraus nicht
1 D.S. 129.
ı D-S. 93 und 104.
2 BLock 1751, BERTHELEMY 338 mit 339.