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(jegenstand des Polizei- und Verwaltungsrechts, sondern des
Strafprozessrechts.
Die persönliche Freiheit kommt aber noch weiterhin in Be-
tracht als Grenze der Polizeigewalt. Jede Verletzung der persön-
lichen Freiheit macht eine polizeiliche Anordnung zu einer un-
gesetzlichen. Eine solche Verletzung hat man gesehen in An-
ordnungen, die die Freiheit in der Wahl des Wohnsitzes be-
schränken: daher darf der Zuzug in eine (remeinde nicht ab-
hängig gemacht werden von dem Nachweis der Subsistenzmittel,
es kann von den Zuziehenden nicht verlangt werden Anzeige auf
der Mairie und Hinterlegung des Passes und anderer Papiere
gegen Aushändigung einer carte de sürete, es kann nicht ver-
boten werden, Dienstboten, die nicht mit einem Dienstbuch, oder
Arbeiter, die nicht mit einer carte de süret& versehen sind, anzu-
stellen. Wegen Verletzung der persönlichen Freiheit sind ferner
als unzulässig angesehen worden die Verbote an Private, Fremden-
besuch anzuzeigen, an Kaufleute, anders als an bestimmten Plätzen
zu verkaufen, an Trödler andere Gegenstände, als die in einem
Register eingetragenen zu verkaufen und dergleichen Anordnungen
mehr, die alle vor Aufstellung des Prinzips der persönlichen
Freiheit, im Polizeistaat, zulässig waren ®.
Die persönliche Freiheit kann in bestimmten Fällen aufge-
hoben werden durch den Belagerungszustand. Ausserdem aber
gibt es verschiedene Klassen von Personen, denen der Schutz
der persönlichen Freiheit nicht, oder doch nicht in vollem Masse
zu gute kommt!*:
1. Die Staatsfremden geniessen die persönliche Freiheit inso-
fern nicht, als sie bei ihnen nicht die Freiheit in der Wahl des
Aufenthaltsortes umfasst. Die Regierung hat die ständige und
diskretionäre Befugnis Ausländer auszuweisen.
3 BLock 1356, GRÜN 225 f., 232, D. 504 f., D-S. 92.
14 BERTHELEMY 339 f., BLock 1354 f., 133 ff., 1082 f., O. MAyer, Theo-
rie des franz. Verw.R. 198 ff,