Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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(jegenstand des Polizei- und Verwaltungsrechts, sondern des 
Strafprozessrechts. 
Die persönliche Freiheit kommt aber noch weiterhin in Be- 
tracht als Grenze der Polizeigewalt. Jede Verletzung der persön- 
lichen Freiheit macht eine polizeiliche Anordnung zu einer un- 
gesetzlichen. Eine solche Verletzung hat man gesehen in An- 
ordnungen, die die Freiheit in der Wahl des Wohnsitzes be- 
schränken: daher darf der Zuzug in eine (remeinde nicht ab- 
hängig gemacht werden von dem Nachweis der Subsistenzmittel, 
es kann von den Zuziehenden nicht verlangt werden Anzeige auf 
der Mairie und Hinterlegung des Passes und anderer Papiere 
gegen Aushändigung einer carte de sürete, es kann nicht ver- 
boten werden, Dienstboten, die nicht mit einem Dienstbuch, oder 
Arbeiter, die nicht mit einer carte de süret& versehen sind, anzu- 
stellen. Wegen Verletzung der persönlichen Freiheit sind ferner 
als unzulässig angesehen worden die Verbote an Private, Fremden- 
besuch anzuzeigen, an Kaufleute, anders als an bestimmten Plätzen 
zu verkaufen, an Trödler andere Gegenstände, als die in einem 
Register eingetragenen zu verkaufen und dergleichen Anordnungen 
mehr, die alle vor Aufstellung des Prinzips der persönlichen 
Freiheit, im Polizeistaat, zulässig waren ®. 
Die persönliche Freiheit kann in bestimmten Fällen aufge- 
hoben werden durch den Belagerungszustand. Ausserdem aber 
gibt es verschiedene Klassen von Personen, denen der Schutz 
der persönlichen Freiheit nicht, oder doch nicht in vollem Masse 
zu gute kommt!*: 
1. Die Staatsfremden geniessen die persönliche Freiheit inso- 
fern nicht, als sie bei ihnen nicht die Freiheit in der Wahl des 
Aufenthaltsortes umfasst. Die Regierung hat die ständige und 
diskretionäre Befugnis Ausländer auszuweisen. 
3 BLock 1356, GRÜN 225 f., 232, D. 504 f., D-S. 92. 
14 BERTHELEMY 339 f., BLock 1354 f., 133 ff., 1082 f., O. MAyer, Theo- 
rie des franz. Verw.R. 198 ff,
	        
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