sei, denn gerade das Gesetz vom 2.—17. März 1791, das die
Gewerbefreiheit proklamiert hat, hat auch den Gewerbetreibenden
die Pflicht auferlegt de se conformer aux reglements de police
qui sont ou pourront ötre faits. Die polizeiliche Einschränkung
des Gewerbes „darf jedoch nie so weit gehen, dass dadurch das
Prinzip der Gewerbefreiheit verletzt wird“. So darf z. B. den
Schmieden nicht schlechterdings verboten werden, sich in einem
bestimmten Stadtteil ohne Genehmigung der Nachbarn niederzu-
lassen oder Hammerarbeiten in andern als nach ganz bestimmten
Vorschriften verschlossenen Räumen vorzunehmen. Als eine
Verletzung der Gewerbefreiheit war ferner unzulässig das absolute
Verbot der Kolportage; das Verbot Versteigerungen von Nahrungs-
mitteln an anderen als von der Polizei bestimmten Orten vorzu-
nehmen, sowie auch das Verbot, irgend eine Werkstätte mit
Schmelzöfen ohne vorherige Erlaubnis einzurichten. Ein Verstoss
gegen das Prinzip der Gewerbefreiheit und daher ungesetzmässig
wäre vor allem jede polizeiliche Massregel durch die ein Monopol
geschaffen würde, z. B. eine marktpolizeiliche Anordnung, die
lediglich darauf hinausläuft für irgend ein privates Unternehmen
ein Monopol zu schaffen!”. Trotzdem sind in Hinblick auf ge-
wisse Gewerbe polizeiliche Anordnungen gesetzmässig, die der
Wirkung nach ein Monopol begründen: so können bestimmte
Kommissionäre mit dem ausschliesslichen Transport des Gepäckes
von und zur Bahn betraut werden, so kann das Dienstmannswesen
in der Art geregelt werden, dass tatsächlich eine privilegierte
Gilde entsteht, so kann endlich das Grubenentleerungswesen in
einer zur tatsächlichen Monopolisierung dieses Gewerbes führenden
Weise polizeilich geregelt werden?‘. Wir sehen, wie bei der
Religionsfreiheit ist auch bei der Gewerbefreiheit die Abgrenzung
a
D-S. 92, 185; GRÜN 228, Brock 2132, 1751.
2° Grün 230, BLock 2683 f., LAGARDE, La police municipale 1895
p. 18, 22.