Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

sei, denn gerade das Gesetz vom 2.—17. März 1791, das die 
Gewerbefreiheit proklamiert hat, hat auch den Gewerbetreibenden 
die Pflicht auferlegt de se conformer aux reglements de police 
qui sont ou pourront ötre faits. Die polizeiliche Einschränkung 
des Gewerbes „darf jedoch nie so weit gehen, dass dadurch das 
Prinzip der Gewerbefreiheit verletzt wird“. So darf z. B. den 
Schmieden nicht schlechterdings verboten werden, sich in einem 
bestimmten Stadtteil ohne Genehmigung der Nachbarn niederzu- 
lassen oder Hammerarbeiten in andern als nach ganz bestimmten 
Vorschriften verschlossenen Räumen vorzunehmen. Als eine 
Verletzung der Gewerbefreiheit war ferner unzulässig das absolute 
Verbot der Kolportage; das Verbot Versteigerungen von Nahrungs- 
mitteln an anderen als von der Polizei bestimmten Orten vorzu- 
nehmen, sowie auch das Verbot, irgend eine Werkstätte mit 
Schmelzöfen ohne vorherige Erlaubnis einzurichten. Ein Verstoss 
gegen das Prinzip der Gewerbefreiheit und daher ungesetzmässig 
wäre vor allem jede polizeiliche Massregel durch die ein Monopol 
geschaffen würde, z. B. eine marktpolizeiliche Anordnung, die 
lediglich darauf hinausläuft für irgend ein privates Unternehmen 
ein Monopol zu schaffen!”. Trotzdem sind in Hinblick auf ge- 
wisse Gewerbe polizeiliche Anordnungen gesetzmässig, die der 
Wirkung nach ein Monopol begründen: so können bestimmte 
Kommissionäre mit dem ausschliesslichen Transport des Gepäckes 
von und zur Bahn betraut werden, so kann das Dienstmannswesen 
in der Art geregelt werden, dass tatsächlich eine privilegierte 
Gilde entsteht, so kann endlich das Grubenentleerungswesen in 
einer zur tatsächlichen Monopolisierung dieses Gewerbes führenden 
Weise polizeilich geregelt werden?‘. Wir sehen, wie bei der 
Religionsfreiheit ist auch bei der Gewerbefreiheit die Abgrenzung 
a 
 D-S. 92, 185; GRÜN 228, Brock 2132, 1751. 
2° Grün 230, BLock 2683 f., LAGARDE, La police municipale 1895 
p. 18, 22.
	        
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