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jetzt durch Gesetz vom 19. März 1889 den Kolporteuren ge-
wisse Verpflichtungen auferlegt ?° zu den wenigen schon im Press-
gesetz für Sie konstituierten. Die Freiheit des Plakatierens
besteht darin, dass man alles auf farbigen Plakaten — die weisse
Farbe ist für Bekanntmachungen der Behörden vorbehalten?” —
drucken kann. Durch das Gesetz vom 29. Juli 1881 (art. 68)
sind alle älteren polizeilichen Beschränkungen aufgehoben, neue
unzulässig geworden. Unzulässig sind daher vor allem polizei-
liche Verbote aus politischen Gründen und so kann man überall
oppositionelle Aufrufe in friedlicher Nachbarschaft neben den
Bekanntmachungen der Polizeibehörden hängen sehen. Für un-
gesetzlich ist sogar die Auflage gehalten worden, sich vor An-
bringung von Plakaten an den Gemeindegebäuden mit der offi-
ziellen Plakatverteilung in Verbindung zu setzen. Auf der an-
deren Seite jedoch kann die Plakatierung, wenn sie zu einer
Verkehrsstörung wird, untersagt werden?®. Auch hier haben wir
wieder den Unterschied in der Bedeutung der Freiheiten gegen-
über der Polizei, dessen Natur später zu untersuchen sein wird.
Verwandt mit der Pressfreiheit ist die Thheaterfreiheit, die
jedoch nur die Bedeutung hat, dass seit dem Dekret vom
6. Januar 1864 zur Eröffnung eines Theaters keine polizeiliche
Erlaubnis mehr erforderlich ist. Die Theater geniessen im üb-
rigen keineswegs eine Befreiung von der Polizeigewalt, sondern
sind dieser in allem unterworfen, „was die öffentliche Ordnung,
Sicherheit und Gesundheit betrifft“ ®°.
VI. Schliesslich bildet eine Grenze der Polizeigewalt das
Prinzip der Unverletzlichkeit des Eigentums. So sind unzulässig
26 D-S. 116, Le Poittevin 275, BERTHELEMY 286.
27 Art. 15 des Ges. v. 29. Juli 1881; dort ist auch dem Maire die Be-
fugnis zuerteilt, Orte zu bestimmen, die ausschliesslich für amtliche Ver-
öffentlichungen vorbehalten sind.
28 |, COURCELLE, Repertoire de police administrative et judiciaire 1896
p. 21 A. MocEoT, Dictionnaire de simple police 1898 p. 21.
2 BLock 2480 ff., vgl. auch unten S. 352.