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polizeiliche Vorschriften, die die Art der Bewirtschaftung von
(“rundstücken bestimmen, die anordnen, dass die Aehrenlese
durch den Eigentümer zu Gunsten der Armen unterbleiben soll
die dem Eigentümer zu bestimmter Zeit das Betreten seines
Weinbergs untersagen, die den Ersatz von Strohdächern durch
feuersichere Dächer gebieten. Ebenso wird eine polizeiliche An-
ordnung wegen Verletzung des Eigentums ungesetzlich, wenn sie
entweder direkt oder indirekt seine Existenz ausser acht lässt,
oder die Art seiner Ausübung beschränkenden Regeln unterwirft.
So ist unzulässig das Gebot an den Eigentümer einer Badean-
stalt den Graben, in dem das Wasser in einen nahen Teich ab-
läuft, durch einen gepflasterten und gemauerten Abzugskanal zu
ersetzen, wenn der Bau dieses Kanals auf dem Eigentum Dritter
stattfinden müsste. Unzulässig ist ferner die Anordnung an
einen Eigentümer, einen Zaun auf seinem Grund und Boden zu
entfernen, weil dieser den Nachbar im freien Genuss seines
Eigentums oder Weiderechts stört. Andererseits aber hat man
für zulässig gehalten das Verbot, die Häuser mit Strohdächern
zu bedecken; [dieses greift nicht, wie das Grebot des Entfernens
der Strohdächer, in ein „wohlerworbenes Recht“ (droit acquls)
ein], das Gebot der Schliessung eines Grundstücks nach der
Strasse, das Verbot des Schweine- und Geflügelhaltens in der
Stadt?%, Also auch hier wieder die zweifache Beurteilung. Die
französische Jurisprudenz hält es für „unmöglich, von vornherein
Regeln aufzustellen über den Ausgleich der beiden gegenüber-
stehenden Rechte“, der Freiheit des Einzelnen, und der Polizei-
gewalt. Wir werden noch sehen, ob solche Regeln nicht doch
vorhanden sind.
Verwandt mit dem Grundsatz der Unverletzlichkeit des
Eigentums ist der der Unverletzlichkeit der Wohnung: droit de
” GRÜN 233 £., 265; D. 406; A. Mo@ror, 61, 107s., 408; Le Poittevin,
Dictionnaire-formulaire de la simple police 1904—1906, p. 602; D-S. 92;
LAGARDE 18, 24.
Archiv für öffentliches Recht. XXIV. 3, 24