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domicile. Dieser hat die Bedeutung, dass der Polizei der Ein-
tritt in die private Wohnung prinzipiell nicht gestattet ist. Nur
in Ausnahmsfällen ist er erlaubt. Diese sind folgende: a) in der
Nacht, bei einem Brande, einer Ueberschwemmung oder einer aus
dem Innern der Wohnung kommenden reclamation, b) tagsüber,
1. zur Ueberwachung und Verhütung der Uebertretung gewisser
Polizeigesetze: z. B. über Volkszählung und Führung der Frem-
denregister; 2. anlässlich der Verfolgung von Verbrechen, insbe-
sondere ist bei flagranter Tat der Eintritt in die Wohnung des
Verbrechers gestattet. 4 und 5 zur Exekution von Urteilen und
öffentlichen Abgaben, was beides mit der Polizei nichts zu tun
hat ®!. — Aus dem Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung
hat man Polizeiverordnungen, die im gesundheitspolizeilichen
Interesse das Schornsteinreinigungswesen und den Gebrauch des
Wassers innerhalb der Wohnungen regeln, insofern für ungesetz-
lich gehalten, als sie die Beaufsichtigung dieser Massnahmen
innerhalb der Wohnungen gestatten ?®, In Gasthäusern, Theatern
und dergl. ist jedoch stets der Polizei der Zutritt gestattet und
damit auch auf diesem Gebiete der Freiheit jener Unterschied
geschaffen, der nunmehr genauer zu betrachten sein wird.
II. Begrenzung der Polizeigewalt durch die aus
ihrem Wesen sichergebenden Grundsätze.
8 3.
1. Das Prinzip der Oeffentlichkeit.
Woher kommt der Unterschied in der Bedeutung der „Frei-
heiten“ gegenüber der Polizei? Warum setzen in gewissen Fällen
die Freiheiten und das Eigentum der Polizeigewalt Grenzen, in
anderen nicht? Warum können dem Abfuhr- und Dienstmann-
31 BATBIE II, 79 ft.
#2? CHAMPAGNY, Traite de la police municipale 1844, III, 84, q, REMOND,
La police municipale et la salubrite publique 1900, p. 46.