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lichkeit der Grund für die polizeilichen Befugnisse. Diese schwin-
den daher mit dem Ausscheiden der Oeffentlichkeit. Wer das
sewerbe in seinem Hause oder Laden betreibt, entzieht es da-
mit, ebenso wie nach preussischem Recht, den angeführten Be-
schränkungen durch die Polizei: Verbote des Ladenverkaufs
während des Marktes, Verbote der Versteigerungen schlechthin,
an privaten Orten, sind unzulässig?” Zu beachten ist jedoch
dabei, dass die Oeffentlichkeit schon dann gegeben ist, wenn der
Gewerbebetrieb im geringsten über den privaten Ort hinausgeht;
so ist zulässig polizeiliche Anordnung über einen sich in einem
frei gelegenen Hofe abspielenden Gewerbebetrieb und das poli-
zeiliche Verbot, dass Wirte und andere Gewerbetreibende nicht
den Postwagen auf der Strasse entgegen gehen dürfen ®”.
Diese Beschränkung der Polizeigewalt auf die Oeffentlich-
keit schützt aber natürlich nicht nur das gewerbliche, sondern
das gesamte bürgerliche Leben. So kann das Spielen von
Musikinstrumenten an öffentlichen Orten untersagt werden, nicht
aber im Innern von Privathäusern. Ebenso ist die Anordnung
der Treppenbeleuchtung in Privathäusern ungesetzlich. Die Po-
lizei kann jedoch Vorgänge im Innern von Häusern dann ihrer
Regelung unterwerfen, wenn die Möglichkeit besteht, dass von
diesen Vorgängen herrührende Gefahren in die Oeffentlichkeit
hinausdringen. So kann das Schiessen im Innern der Häuser
verboten werden, den Metzgern kann die Verpflichtung auferlegt
werden, beim Schlachten von Ochsen die Türen zu schliessen,
es können gesundheitspolizeiliche Vorschriften über die Beschaffen-
heit der Abortgruben erlassen werden. So können, wenn gottes-
dienstliche Handlungen ausserhalb der Kirche durch Polizeiver-
ordnungen untersagt sind*, derartige Handlungen auf einem
ss D-S. 122, 120, R£mond 97, Grün 232, Le Poıttevin 161. — OVG.
v. 17. Sept. 1891 (XXI, 343), BIERMANN 115.
» D-S. 120, LAGARDE 18.
Ueber die Zulässigkeit derartiger Verordnungen vgl. unten.