Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Turme untersagt werden, wenn sie angesichts des Publikums und 
in Gegenwart einer hierzu versammelten Menge stattfinden. Nach 
älteren Entscheidungen kann sogar das Rauchen, zwar nicht im 
Innern der Privathäuser, wohl aber an öffentlichen Orten und 
in Türen und Fenstern, die nach solchen gehen, verboten wer- 
den*!, Diesen Grundsatz der Unzulässigkeit polizeilichen Ein- 
wirkens auf Vorgänge im Innern der Privathäuser hatte früher 
sogar die (Gesetzgebung als Schranke für sich anerkannt“. — 
Das preussische Recht führt den Grundsatz der Oeffentlichkeit 
nicht so streng durch, Vorschriften über Treppenbeleuchtung, 
sowie Verbote des Anbringens der Ofenklappen sind von unsern 
obersten Gerichten stets für zulässig erachtet worden ®°. 
Auch die Zulässigkeit polizeilicher Beschränkungen des 
Eigentums ist durch den Begriff der Oeffentlichkeit bedingt. 
Wir haben bereits gesehen, dass derartige Beschränkungen zum 
Schutze des Nachbarrechts unzulässig sind, zulässig jedoch zum 
Schutze der Ordnung und Sicherheit auf den öffentlichen Strassen. 
So wird das Eigentumsrecht nicht verletzt, wenn die Schliessung 
eines an eine Öffentliche Strasse grenzenden Grundstücks ange- 
ordnet wird; wenn einem Strassenanlieger verboten wird, auf 
seinem Grundstücke längs der Strasse einen Graben zu ziehen, 
oder ihm auferlegt wird, einen derartigen Graben zu reinigen *. 
So können ferner im Interesse des Strassenverkehrs Kellerein- 
gänge unterdrückt werden, indem, falls sie baufällig geworden 
#1 GRÜN 387, 708, LAGARDE 36, R£MmonD 52, 61 ff, CH. Casarı, Code 
penal 1890—1891 p. 23 f., 234, MoGEor 3. 
#2 Ges. v. 13. April 1850 (vgl. Brock 1760) die neuere Gesetzgebung 
(Ges. z. Schutze der öffentl. Gesundheit v. 15. Febr. 1902) hat diesen Grund- 
satz fallen lassen. Das Nähere gehört nicht hierher vgl. jedoch BLock 
1552, 1556. 
*# RG. 19. April 1881 (Entsch. i. Strafs. IV, 106) OVG, 5. Dezember 
1881 (VIII, 327), Kammergericht 7. Novbr. 1881 (Pr. V.-Bl. III S. 55); OVG. 
23. November 1889 (XVII, 411) Kammergericht v. 28. Januar 1886 (Jahr 
buch VI, 317); vgl. auch BIERMAnN S. 165 ff. 
#4 LAGARDE 21, GrUN 256 f., Brock 2136, Mo@EoT 130.
	        
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