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Privaten mit Rücksicht auf die persönliche und Gewerbefreiheit
zulässig wäre.
a) Den Gastwirten ist durch C. P. art. 475 no. 2 die
Pflicht auferlegt, die von ihnen aufgenommenen Fremden der
Polizei anzuzeigen. Diese Pflicht kann von der Polizei im
Einzelnen geregelt werden, sie kann aber nicht auf andere Per-
sonen ausgedehnt werden °®”. Der Grund für diese Beschränkung
wird von der französischen Jurisprudenz nicht nur darin ge-
funden, dass die Materie durch erschöpfende Regelung seitens
der Gesetzgebung der Kompetenz der Polizeigewalt entzogen ist
(vgl. oben S. 333), sondern auch in dem Grundsatze der Oeffent-
lichkeit. Dieser beschränkt die Zulässigkeit der polizeilichen Auf-
erlegung der Meldepflicht auf die Inhaber von maisons publiques.
Unzulässig ist eine derartige Anordnung daher gegenüber Aerzten
und Hebammen, die Kranke in ihre Wohnung aufnehmen, ebenso
gegenüber privaten Vermietern, die ein Zimmer ihrer Wohnung
für Monate vermieten, Für das preussische Recht lässt sich
hier eine Parallele nicht ziehen, weil die fragliche Pflicht durch
Gesetz und vorkonstitutionelle Verordnung geregelt ist. Ohne
gesetzliche Regelung würde aber auch im deutschen Verwaltungs-
recht diese Beschränkung stattfinden. Allerdings würde sie sich
nicht auf das bei uns nicht zu derselben Schärfe ausgebildete
Prinzip der Oeffentlichkeit stützen, sondern auf den Grundsatz, dass
die Polizei zur Begründung von Dienstpflichten an sich unfähig
50 GRÜN 93, 332 ff., BLock 1773, Ls PoıtTevin 91, MoGeor 352 ff.
sı D. 559, Le Poıttevin 712, Brock 2131, L£rıne in der Gr. Encyel.
XXV1 8i.
52 Das Gesetz vom 31. Dezember 1842 (G-S. 1843 S. 5) bestimmt
ausdrücklich, dass für die eigentliche Fremdenpolizei die bisherigen Be-
stimmungen in Kraft bleiben sollen. Diese sind auch nicht in dem Mini-
sterialreskript v. 18. Dez. 1837, das Hue de Grais (Handbuch der Verf. u.
Verw. 16. Aufl. S. 338 Anm. 8) dafür anführt, enthalten, denn dieses gibt
dieselbe Verweisung wie das Gesetz von 1842. Massgebend scheint mir
das Zirkularreskript des Polizeiministers v. 12. Juli 1817 Abs. 4 zu sein.
Vgl. Rönne-Sımon, Das Polizeiwesen des preuss. Staates 1840 Bd. I S. 469.