Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Privaten mit Rücksicht auf die persönliche und Gewerbefreiheit 
zulässig wäre. 
a) Den Gastwirten ist durch C. P. art. 475 no. 2 die 
Pflicht auferlegt, die von ihnen aufgenommenen Fremden der 
Polizei anzuzeigen. Diese Pflicht kann von der Polizei im 
Einzelnen geregelt werden, sie kann aber nicht auf andere Per- 
sonen ausgedehnt werden °®”. Der Grund für diese Beschränkung 
wird von der französischen Jurisprudenz nicht nur darin ge- 
funden, dass die Materie durch erschöpfende Regelung seitens 
der Gesetzgebung der Kompetenz der Polizeigewalt entzogen ist 
(vgl. oben S. 333), sondern auch in dem Grundsatze der Oeffent- 
lichkeit. Dieser beschränkt die Zulässigkeit der polizeilichen Auf- 
erlegung der Meldepflicht auf die Inhaber von maisons publiques. 
Unzulässig ist eine derartige Anordnung daher gegenüber Aerzten 
und Hebammen, die Kranke in ihre Wohnung aufnehmen, ebenso 
gegenüber privaten Vermietern, die ein Zimmer ihrer Wohnung 
für Monate vermieten, Für das preussische Recht lässt sich 
hier eine Parallele nicht ziehen, weil die fragliche Pflicht durch 
Gesetz und vorkonstitutionelle Verordnung geregelt ist. Ohne 
gesetzliche Regelung würde aber auch im deutschen Verwaltungs- 
recht diese Beschränkung stattfinden. Allerdings würde sie sich 
nicht auf das bei uns nicht zu derselben Schärfe ausgebildete 
Prinzip der Oeffentlichkeit stützen, sondern auf den Grundsatz, dass 
die Polizei zur Begründung von Dienstpflichten an sich unfähig 
50 GRÜN 93, 332 ff., BLock 1773, Ls PoıtTevin 91, MoGeor 352 ff. 
sı D. 559, Le Poıttevin 712, Brock 2131, L£rıne in der Gr. Encyel. 
XXV1 8i. 
52 Das Gesetz vom 31. Dezember 1842 (G-S. 1843 S. 5) bestimmt 
ausdrücklich, dass für die eigentliche Fremdenpolizei die bisherigen Be- 
stimmungen in Kraft bleiben sollen. Diese sind auch nicht in dem Mini- 
sterialreskript v. 18. Dez. 1837, das Hue de Grais (Handbuch der Verf. u. 
Verw. 16. Aufl. S. 338 Anm. 8) dafür anführt, enthalten, denn dieses gibt 
dieselbe Verweisung wie das Gesetz von 1842. Massgebend scheint mir 
das Zirkularreskript des Polizeiministers v. 12. Juli 1817 Abs. 4 zu sein. 
Vgl. Rönne-Sımon, Das Polizeiwesen des preuss. Staates 1840 Bd. I S. 469.
	        
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