Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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versicherung im allgemeinen und bezieht sich nur zum ganz ge- 
ringen Teil auf die mehrfache Krankenversicherung?; er hat 
daher hier für uns keine erhebliche Bedeutung. Endlich ist noch 
in letzter Zeit im Reformblatt für Arbeiterversicherung? ein 
Artikel erschienen, der „einige Streitfragen“ unserer Materie 
behandelt; erschöpfend will aber auch er nicht sein. — In den 
Kommentaren zum KVG. ist die Doppelversicherung recht ober- 
flächlich erörtert. Die aufgestellten Behauptungen sind gar nicht 
begründet, selbst dann nicht, wenn sie mit den, von andern Au- 
toren aufgestellten Sätzen in Widerspruch stehen. Im einzelnen 
ergibt sich folgendes Bild: 
1. Darüber, dass eine mehrfache Zwangsversicherung nicht 
möglich ist, herrscht Einigkeit’. Weshalb aber dies unzulässig 
sein soll, darüber wird kein Wort verloren. — Wenn nun, auch 
beim Vorliegen mehrerer Beschäftigungen, immer nur die Pflicht- 
mitgliedschaft bei einer Kasse eintreten kann, so fragt es sich 
weiter, welche der verschiedenen Kassen zuständig sein soll. 
Hann® lässt die Priorität entscheiden. REGER-HENLE’ sind der 
gleichen Ansicht mit der Modifikation, dass in allen Fällen, in 
denen die Voraussetzungen der Mitgliedschaft für alle Kassen 
zu gleicher Zeit eintreten, dem Arbeitgeber ein „ Wahlrecht* zu- 
stehen soll, derart, dass der Arbeiter bei der Kasse zwangs- 
versichert wird, bei welcher der Arbeitgeber ihn anmeldet. REGER- 
HENLE übersehen dabei völlig, dass ein solches Wahlrecht doch 
nur da gegeben sein kann, wo die verschiedenen Beschäftigungen 
bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Wie aber 
3 Vgl. die wenigen Sätze auf S. 102 a. a. O. 
* Bd. 1908 8. 45 ff. 
5 Hann, Kommentar zum KVG. (5. Aufl.) $4 Anm. 1c und Arb.Vers. 
XV1l, 8. 164. — REGER-HENLE, Kommentar zum KVG. (1908) $4 Anm. >. 
— Entsch. des Bayr. Verw.GH. vom 21. Februar 1896, bei Reger, XVIII, 
5. 458. 
e Hann, Kommentar zum KVG. $ 4 Anm. 1c, $ 19 Anm. 2d. 
? REGER-HENLE, Kommentar zum KVG. $ 4 Anm. 5 Abs. 6.
	        
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