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versicherung im allgemeinen und bezieht sich nur zum ganz ge-
ringen Teil auf die mehrfache Krankenversicherung?; er hat
daher hier für uns keine erhebliche Bedeutung. Endlich ist noch
in letzter Zeit im Reformblatt für Arbeiterversicherung? ein
Artikel erschienen, der „einige Streitfragen“ unserer Materie
behandelt; erschöpfend will aber auch er nicht sein. — In den
Kommentaren zum KVG. ist die Doppelversicherung recht ober-
flächlich erörtert. Die aufgestellten Behauptungen sind gar nicht
begründet, selbst dann nicht, wenn sie mit den, von andern Au-
toren aufgestellten Sätzen in Widerspruch stehen. Im einzelnen
ergibt sich folgendes Bild:
1. Darüber, dass eine mehrfache Zwangsversicherung nicht
möglich ist, herrscht Einigkeit’. Weshalb aber dies unzulässig
sein soll, darüber wird kein Wort verloren. — Wenn nun, auch
beim Vorliegen mehrerer Beschäftigungen, immer nur die Pflicht-
mitgliedschaft bei einer Kasse eintreten kann, so fragt es sich
weiter, welche der verschiedenen Kassen zuständig sein soll.
Hann® lässt die Priorität entscheiden. REGER-HENLE’ sind der
gleichen Ansicht mit der Modifikation, dass in allen Fällen, in
denen die Voraussetzungen der Mitgliedschaft für alle Kassen
zu gleicher Zeit eintreten, dem Arbeitgeber ein „ Wahlrecht* zu-
stehen soll, derart, dass der Arbeiter bei der Kasse zwangs-
versichert wird, bei welcher der Arbeitgeber ihn anmeldet. REGER-
HENLE übersehen dabei völlig, dass ein solches Wahlrecht doch
nur da gegeben sein kann, wo die verschiedenen Beschäftigungen
bei ein und demselben Arbeitgeber ausgeübt werden. Wie aber
3 Vgl. die wenigen Sätze auf S. 102 a. a. O.
* Bd. 1908 8. 45 ff.
5 Hann, Kommentar zum KVG. (5. Aufl.) $4 Anm. 1c und Arb.Vers.
XV1l, 8. 164. — REGER-HENLE, Kommentar zum KVG. (1908) $4 Anm. >.
— Entsch. des Bayr. Verw.GH. vom 21. Februar 1896, bei Reger, XVIII,
5. 458.
e Hann, Kommentar zum KVG. $ 4 Anm. 1c, $ 19 Anm. 2d.
? REGER-HENLE, Kommentar zum KVG. $ 4 Anm. 5 Abs. 6.