Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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allgemein erlassene polizeigesetzliche Bestimmung“ °°. 
$ 4. 
2. Die Zwecke der Polizei. 
Die „Freiheiten“ und das Eigentum bilden keine absoluten 
Grenzen der Polizei, wohl aber werden sie zu solchen in Verbin- 
dung mit den allgemeinen Grundsätzen, die das Wesen der Poli- 
zei bestimmen. Als solchen haben wir bereits das Prinzip der 
Oeffentlichkeit kennen gelernt, doch genügt auch dies noch nicht 
allein, um die Grenzen der Polizei festzulegen. 
Ein Eigentümer hat die in seinem Grundstück entspringende 
Quelle, der die Ortseinwohner und die Schulverwaltung in ihrem 
weiteren Verlauf Wasser entnahmen, abgeleitet. Jene sind durch 
die Handlung des Eigentümers empfindlich getroffen. Es liegt 
entschieden ein öffentliches Interesse vor, dass diese Schädigung 
wieder aufgehoben wird. Die Polizei hat daher die Ableitung 
der Quelle verboten. Dieses Verbot ist für ungesetzlich erklärt 
worden, weil es keine reine mesure de police ist, weil das in 
Frage stehende öffentliche Interesse kein solches war, dessen 
Schutz der Polizei obliegt. -— Die Polizei ordnet an, dass für 
die Benutzung der der Gemeinde gehörigen Markthalle eine be- 
stimmte Gebühr zu zahlen sei. Es liegt sicher im öffentlichen 
Interesse, dass die Kosten für öffentliche Einrichtungen wieder 
einkommen. Trotzdem ist eine derartige polizeiliche Anordnung 
ıngesetzlich, es liegt auch hier wieder kein polizeilich zu schützen- 
des Interesse vor. Warum? 
Polizeilich zu schützende öffentliche Interessen sind 
nur die in den schon erwähnten allgemeinen Gesetzesklauseln 
angegebenen: lebon ordre, la süret& et la salubrite 
publique. 
SE 
= OVG. 29. Juni 1889 (Pr. V.Bl. X, 602); vgl. auch O. v. ARNSTEDT, 
Das preussische Polizeirecht 1905 I, 67. 
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