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allgemein erlassene polizeigesetzliche Bestimmung“ °°.
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2. Die Zwecke der Polizei.
Die „Freiheiten“ und das Eigentum bilden keine absoluten
Grenzen der Polizei, wohl aber werden sie zu solchen in Verbin-
dung mit den allgemeinen Grundsätzen, die das Wesen der Poli-
zei bestimmen. Als solchen haben wir bereits das Prinzip der
Oeffentlichkeit kennen gelernt, doch genügt auch dies noch nicht
allein, um die Grenzen der Polizei festzulegen.
Ein Eigentümer hat die in seinem Grundstück entspringende
Quelle, der die Ortseinwohner und die Schulverwaltung in ihrem
weiteren Verlauf Wasser entnahmen, abgeleitet. Jene sind durch
die Handlung des Eigentümers empfindlich getroffen. Es liegt
entschieden ein öffentliches Interesse vor, dass diese Schädigung
wieder aufgehoben wird. Die Polizei hat daher die Ableitung
der Quelle verboten. Dieses Verbot ist für ungesetzlich erklärt
worden, weil es keine reine mesure de police ist, weil das in
Frage stehende öffentliche Interesse kein solches war, dessen
Schutz der Polizei obliegt. -— Die Polizei ordnet an, dass für
die Benutzung der der Gemeinde gehörigen Markthalle eine be-
stimmte Gebühr zu zahlen sei. Es liegt sicher im öffentlichen
Interesse, dass die Kosten für öffentliche Einrichtungen wieder
einkommen. Trotzdem ist eine derartige polizeiliche Anordnung
ıngesetzlich, es liegt auch hier wieder kein polizeilich zu schützen-
des Interesse vor. Warum?
Polizeilich zu schützende öffentliche Interessen sind
nur die in den schon erwähnten allgemeinen Gesetzesklauseln
angegebenen: lebon ordre, la süret& et la salubrite
publique.
SE
= OVG. 29. Juni 1889 (Pr. V.Bl. X, 602); vgl. auch O. v. ARNSTEDT,
Das preussische Polizeirecht 1905 I, 67.
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