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Landesherren keine freie Verfügung über das Vermögen der
Untertanen zustand, er vielmehr bei der Erhebung von Vermögens-
abgaben an die Bewilligung der &tats generaux, in Deutschland
der Landstände gebunden war. Damit war dann schon die Nicht-
zuständigkeit der Polizei auf diesem Gebiete gegeben. Der Grund-
satz der Trennung der Finanz- und Polizeigewalt hat sich na-
türlich seit der französischen Revolution nur verschärft, nach-
dem die Mitwirkung des Parlaments bei der Steuerfestsetzuug
und die parlamentarische Kontrolle der Finanzverwaltung zu ver-
fassungsrechtlichen Grundsätzen geworden waren. Da die Ver-
hältnisse in der Kommune hier denen im Staate ganz analog
liegen, so hat sich im gegenwärtigen Staatsrechte der Grundsatz
der Trennung der Polizei- und Finanzgewalt auf der ganzen
Linie zu vollster Schärfe ausgebildet. Er musste dies umsomehr,
als er nicht nur historisch, sondern auch logisch fest gegründet ist.
Er ergibt sich mit logischer Notwendigkeit aus der „eigentümlichen
Grundrichtung der Polizei“. Die Eigentümlichkeit der Polizei-
gewalt besteht eben darin, dass sie nicht, wie die Finanzgewalt,
dırekt dem Staate als solchem Vorteile, insbesondere Ver-
mögensvorteile, verschaffen, sondern nur indirekt seiner Eı-
haltung dienen, indem sie lediglich das ruhig Nebeneinander-
leben der Mitglieder des Staates des „Publikums“ (nach
der Terminologie des Allg. Landrechts) sichern soll: faire jour
les habitants des avantages d’une bonne police. (Ges. vom 14. De-
zember 1789 art. 50.) Daher bildet die Polizeigewalt ihrem
Wesen nach einen Gegensatz zur Finanzgewalt: „die Polizei ıst
sozial, die Finanzgewalt fiskalisch* (O. MAYER).
Beschränkungen der Einzelnen lediglich zu dem Zwecke, un
dem Gemeinwesen Vermögensvorteile zu verschafien, gehören
ausschliesslich der Finanzgewalt an. Sie können daher
nie unter die Kompetenz der Polizeigewalt fallen und jede poli-
zeiliche Anordnung im finanziellen Interesse des Staats oder der
(Gemeinde ist mithin ungesetzlich. Aus diesem Grunde ist unzü-