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solche, die der Gemeinde eine Entschädigung für die Ueberlas-
sung des Standplatzes sichern sollen. Nur erstere sind polizei-
liche Massregeln und nur sie stehen daher unter der Sanktion
des art. 471 c. p. Eine zulässige polizeiliche Anordnung ist da-
her diejenige, dass jeder Markthändler seinen Platz nicht eher
einnehmen darf, bevor dieser vom Aufseher abgemessen ist oder
ehe er seine Platzgebühr gezahlt hat. Unzulässig hingegen ist die
Bestimmung, dass er eine Gebühr in der und der Höhe zu zahlen
hat. Denn diese verfolgt lediglich fiskalische Zwecke, erstere
polizeiliche, da sie nicht sowohl die Einkünfte der Gemeinde
sichern will, als vielmehr die öffentliche Ordnung bei der ge-
legentlich des Marktverkehrs erfolgenden Eintreibung derselben ®®°.
Der formalrechtliche Grund für die Beurteilung der bisher als
ungesetzlich angeführten polizeilichen Anordnungen liegt darin,
dass sie andere als die im Gesetz von 16.—24. August 1790,
jetzt 5. April 1884 bezeichneten Zwecke verfolgen, daher aus
diesen nicht gerechtfertigt sind, also nicht unter die Sanktion des
art. 471 c. p. fallen®!. Wissenschaftlich heisst das nichts anderes:
als dass die hier verfolgten Zwecke nicht unter den Begriff der
öffentlichen Ordnung im Sinne des Polizeirechts fallen, dass sie
also, wie es auch die französische Jurisprudenz ausdrückt, keine
„polizeilichen“ sind; mit andern Worten, dass diese Zwecke
solche sind, über die der Polizeigewalt ihrem Wesen nach keine
Kompetenz zusteht. So gilt denn diese Kompetenzgrenze, da sie
sich aus dem Wesen der Polizeigewalt ergibt, auch im preussi-
sehen Rechte, und alle die angegebenen Fälle würden nach preus-
sischem Rechte in der gleichen Weise zu entscheiden sein. Tat-
sächlich ist auch der Grundsatz, dass die Wahrung vermögens-
rechtlicher Interessen nicht zur Kompetenz der Polizeigewalt ge-
hört, stets von unserer Rechtsprechung anerkannt worden. So
sind, um nur einige Beispiele anzuführen, für ungesetzlich er-
®° D. 515, 429, 532.
°ı D.S, 108.