Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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solche, die der Gemeinde eine Entschädigung für die Ueberlas- 
sung des Standplatzes sichern sollen. Nur erstere sind polizei- 
liche Massregeln und nur sie stehen daher unter der Sanktion 
des art. 471 c. p. Eine zulässige polizeiliche Anordnung ist da- 
her diejenige, dass jeder Markthändler seinen Platz nicht eher 
einnehmen darf, bevor dieser vom Aufseher abgemessen ist oder 
ehe er seine Platzgebühr gezahlt hat. Unzulässig hingegen ist die 
Bestimmung, dass er eine Gebühr in der und der Höhe zu zahlen 
hat. Denn diese verfolgt lediglich fiskalische Zwecke, erstere 
polizeiliche, da sie nicht sowohl die Einkünfte der Gemeinde 
sichern will, als vielmehr die öffentliche Ordnung bei der ge- 
legentlich des Marktverkehrs erfolgenden Eintreibung derselben ®®°. 
Der formalrechtliche Grund für die Beurteilung der bisher als 
ungesetzlich angeführten polizeilichen Anordnungen liegt darin, 
dass sie andere als die im Gesetz von 16.—24. August 1790, 
jetzt 5. April 1884 bezeichneten Zwecke verfolgen, daher aus 
diesen nicht gerechtfertigt sind, also nicht unter die Sanktion des 
art. 471 c. p. fallen®!. Wissenschaftlich heisst das nichts anderes: 
als dass die hier verfolgten Zwecke nicht unter den Begriff der 
öffentlichen Ordnung im Sinne des Polizeirechts fallen, dass sie 
also, wie es auch die französische Jurisprudenz ausdrückt, keine 
„polizeilichen“ sind; mit andern Worten, dass diese Zwecke 
solche sind, über die der Polizeigewalt ihrem Wesen nach keine 
Kompetenz zusteht. So gilt denn diese Kompetenzgrenze, da sie 
sich aus dem Wesen der Polizeigewalt ergibt, auch im preussi- 
sehen Rechte, und alle die angegebenen Fälle würden nach preus- 
sischem Rechte in der gleichen Weise zu entscheiden sein. Tat- 
sächlich ist auch der Grundsatz, dass die Wahrung vermögens- 
rechtlicher Interessen nicht zur Kompetenz der Polizeigewalt ge- 
hört, stets von unserer Rechtsprechung anerkannt worden. So 
sind, um nur einige Beispiele anzuführen, für ungesetzlich er- 
®° D. 515, 429, 532. 
°ı D.S, 108.
	        
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