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denken sie sich wohl den Fall, dass verschiedene versicherungs-
pflichtige Tätigkeiten gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern
begonnen werden®? Immerhin versuchen REGER-HENLE wenigstens
die Zuständigkeitsfrage auch für den Fall zu lösen, dass die
mehreren Beschäftigungsverhältnisse gleichzeitig entstehen, wenn
auch unvollständig und ohne ihre Meinung zu begründen. Da-
gegen zieht HAHN diesen Fall gar nicht in den Kreis seiner Be-
trachtungen.
2. Bei der Untersuchung der Möglichkeit des Nebeneinander-
bestehens von freiwilliger und Pflichtmitgliedschaft begnügt man
sich allgemein, damit zu sagen, dass bei Eintritt in eine ver-
sicherungspflichtige Beschäftigung ein etwa bestehendes, frei-
williges Beschäftigungsverhältnis erlischt, es sei denn, dass die
Zwangsversicherung bei einer @emeindekrankenversicherung ein-
treten müsste. In diesem Falle soll die freiwillige Mitgliedschaft
einer organisierten Kasse fortbestehen und die Zwangsversiche-
rung nicht zustande kommen’.
3. Recht bestritten dagegen ist die Frage, ob eine mehr-
fache freiwillige Versicherung bei mehreren der Versicherungs-
anstalten des KVG. möglich ist. HAHun!® — und mit ihm die
herrschende Ansicht — hält auch diese Art der Doppelversiche-.
rung für unzulässig. Auch diese Behauptung begründet er nicht.
REGER-HENLE!! vertreten, ebenfalls ohne Begründung, den ent-
gegengesetzten Standpunkt.
4. Die Möglichkeit einer Doppelversicherung bei einer Ver-
sicherungsanstalt des KV(. und einer freien Hilfskasse wird
allgemein anerkannt.
8 Vgl. auch unten Anm. 15.
° HAun, Kommentar $ 4 Anm. 5b; ReEGRR-HenLeE, Kommentar $ 4
Anm. 14c. — Entsch. des Braunschw. VGH. vom 31. Oktober 1900, bei
REGER, XXII, S. 66. Entsch. des Pr. OVG. vom 18. Mai 1893, bei REGer,
III. Erg. Bd. S. 81. — A.M. Reformblatt 1908, S. 45.
10 HAun, Kommentar $ 4 Anm. 2d.
!ı REGER-HENLE, Kommentar $ 4 Anm. 7 Abs. 3.