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nutzt, als zu denjenigen, für die ihm seine Gewalt übertragen
ist, spricht das französische Recht von einem detournement de
pouvoir. Dies ist nach der klassischen Definition der französi-
schen Jurisprudenz „eine wahre Ungesetzlichkeit, die daraus ent-
springt, dass die Verwaltungsbehörde ein Ziel verfolgt, das sie
nicht mit den angewendeten Mitteln zu verfolgen berechtigt ist,
oder dessen Verfolgung ihr überhaupt untersagt ist, als ausser-
halb der administrativen Kompetenz liegend“ ®°%, Letzterer Fall
ist hauptsächlich der des Hinübergreifens der Polizei in das Ge-
biet der Justiz, ersterer der bisher geschilderte einer Tätigkeit
der Polizei in Verfolgung fiskalischer Zwecke.
Wie verträgt sich nun aber mit dem Grundsatze, dass die
Polizei keine fiskalischen Zwecke verfolgen soll, die Tatsache,
dass die Strassenpolizei Anordnungen trifft zur Erhal-
tung der Strassen? Indem sie damit die unterhaltungspflich-
tigen Verbände vor ausserordentlichen Reparaturkosten schützt,
verfolgt sie doch ein fiskalisches Interesse, das nach den allge-
meinen Grundsätzen nicht zur Kompetenz der Polizei gehört.
Ich halte es daher für unumgänglich, einiges Nähere über diese
Tätigkeit der Polizei zu sagen.
In allen französischen Theorien über die rechtliche Natur
des domaine public spiegelt sich die politische Vorstellung wie-
der, dass die öffentlichen Strassen usw. der Nation zu allge-
meinem Gebrauch zustehen, die öffentlichen Körperschaften (Staat,
Departement und Gemeinde) und ihre Behörden aber in bezug
anf diese Materien nur die Ausübung der Rechte der Nation
sichern. Es ist daher in dieser Beziehung ziemlich gleichgültig,
welcher Art das Recht der Nation an der Strasse ist, ob es ge-
wöhnliches Eigentum ®® oder ein Eigentum publici juris®® ist,
8 Vgl. LEPINE in der Grande Encyclopädie XXVII 8, 1.
8a HAURIOU, Precis de droit administratif, 2e ed. 1898. S. 483 f.
86 Q. MAYER, Theorie des franz. Verw.Rechts 229, neuerdings im Arch.
f, ötf. Recht 1907, S. 502.