oder überhaupt kein Eigentum, sondern ein besonders geartetes
Recht®’. Das Recht, das die öffentliche Verwaltung an den
öffentlichen Strassen usw. ausübt, bleibt von der verschiedenen
Bedeutung, die man ihren sachenrechtlichen Beziehungen bei-
legt, ganz unberührt®®. Denn, wie es die neueste Theorie in
scharfer Antithese hinstellt, „auf den öffentlichen Strassen und
Wegen und den schiffbaren Flüssen üben der Staat, die De-
partements und die Gemeinden keine Rechte aus, sie erfüllen
lediglich eine Funktion?°®. Aber auch wenn man von dieser
vielleicht zu doktrinären Antithese absehen will, bleibt es doch
nach der herrschenden Lehre des französischen Staatsrechts bei
dem Resultat, dass die staatliche Verwaltung an dem domaine
public kein anderes Recht hat, als ein droit absolu d’administra-
tion et de police sur les choses qui, ne pouvant, par leur nature
ou par des raisons d’ordre politique et social, ötre appropriees
par personne, se trouvent egalement appartenir & tous®".
Alle Tätigkeit des Staates in bezug auf die Strassen ist
Ausübung staatlichen Hoheitsrechts. Sie ist jedoch nicht aus-
schliesslich Polizei. Denn zum Wesen der Polizei gehört es, dass
sie die öffentliche Ordnung aufrechtzuerhalten (assurer
le bon ordre) nicht sie zubegründen hat. Polizei kann also
an dem domaine public erst dann ausgeübt werden, wenn seine
öffentliche Ordnung feststeht; die Widmung an den öffentlichen
Gebrauch, die Begrenzung und Bestimmung der domanialite pu-
blique müssen vorausgehen. Sie geschehen durch administration
souveraine. Erst danach setzt die Polizeigewalt ein: charge de
6° BERTHELENY 411 fl., vor allem aber R. pr R£cy, Traite du domaine
publie, 2e ed. 1894, I, 417 fi, bes. 417, „heute gibt es nur eine einzige Art
des Eigentums. Jedes Eigentum, mag es der Nation zustehen oder einem
einzelnen Bürger, ist Privateigentum, domaine privee, c’est A dire priva-
tive, *
88 So auch BER'TTHELEMY 412.
89 BERTHELEMY 497.
® Brock 1180.