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zeilichen des Wegerechts bezeichnet *. Die Sorge für die Er-
haltung der Strasse und daher auch die Regelung des Gemein-
gebrauches aus diesem Gesichtspunkte gehören eben nicht zur
allgemeinen Kompetenz der Polizei. Diese kann also die Befug-
nis hierzu nur auf Grund besonderer Ermächtigungen haben.
Tatsächlich hat sie sie auch nur auf Grund solcher. Die Er-
mächtigungen sind enthalten in den die contraventions de voirie
feststellenden Gesetzen. Diese sind für die grande voirie zahl-
reiche vorkonstitutionelle Verordnungen aus dem 18. Jahrhun-
dert, die durch Gesetz vom 23. März 1842 formell aufrecht er-
halten sind, für die petite voirie das Gesetz vom 21. Mai 1836
(art. 21), für beide gemeinsam das Gesetz vom 30. Mai 1851
(loi sur la police du roulage)®°. Der Grundsatz, dass die Poli-
zei ohne besondere Ermächtigung nicht zu Massregeln im Inter-
esse der Erhaltung des Strassenmaterials befugt sei, ist ausser-
dem in letzterem Gesetz insofern zur Anerkennung gelangt, als
es das Prinzip der Verkehrsfreiheit für alle Arten von Wagen
aufstellt und jede Regelung in bezug auf das Gewicht und auf
die Breite der Radfelgen ausschliesst. Nur einige Verfügungen
hat das Gesetz ausdrücklich vorbehalten: über Form der Rad-
bänder und -nägel; Massnahmen bei plötzlichem Auftauen der
Strassen und zum Schutz der Hängebrücken ®. In der Gesetz-
gebung ist ferner das Prinzip, dass nur die Regelung des Ver-
kehrs im Interesse des Verkehrs selbst eine wesentliche polizei-
liche Massregel ist, in folgendem zur Geltung gelangt: man hat
eine Scheidung zwischen diesen Massregeln und denjenigen im
Interesse der Erhaltung des Strassenmaterials in bezug auf die
richterliche Kompetenz vorgenommen ”’. Ueber die Uebertretungen
s Brock 2648 £., 2661.
% BERTHELEMY 449, 455; BLock 2649 f.
ve BLOCK 2213.
9 Diese Scheidung ist allerdings nicht konsequent durchgeführt wor-
den und auf dem Gebiete der petite voirie überhaupt nicht zur Anwendung
gelangt.