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der zum Schutze des Verkehrs und des Publikums ergangenen
Anordnungen entscheiden, weil sie polizeilicher Art sind, die
Polizeigerichte, über die anderen die Verwaltungsgerichte, weil
die Strafen für Uebertretungen der zum Schutze des domaine
selbst erlassenen Anordnungen eben wegen deren nicht polizei-
licher Natur nicht als polizeiliches Zwangsmittel, sondern als
Ersatz des verursachten Schadens erscheinen ®®,
Obwohl diese Auffassung m. E. dem Wesen der Polizei voll-
ständig entspricht und auch der Gestaltung des französischen
Rechts zugrunde liegt, ist sie nicht diejenige der französischen
Rechtslehre. Diese hat sich eben vor der Wucht der Tatsache
gebeugt, die immer stärker sein wird als die Beweiskraft juristi-
scher Deduktionen. Es ist unzweifelhaft ein praktisches Bedürf-
nis, dass der Gemeingebrauch auch im Sinne der Erhaltung der
Strassen polizeilich geregelt wird. So nimmt die französische
Rechtslehre ohne weiteres eine Kompetenz hierzu an, ohne des
näheren zu untersuchen, ob die tatsächlich vorhandenen besonderen
gesetzlichen Ermächtigungen nötig waren oder nicht. So kann
man es wohl unbedenklich als einen Satz des französischen Rechts
annehmen, dass die Befugnis zu polizeilicher Tätigkeit im Inter-
esse der Erhaltung der Strassen sich aus der rechtlichen Natur
der Strassen herleitet in der Weise, wie es von OÖ. MAYER !0° muster-
gültig dargestellt ist: der Gemeingebrauch an den Strassen ist
ein Bestandteil der öffentlichen Ordnung; da er nur aufrechter-
halten werden kann bei gleichzeitiger Instandhaltung des Strassen-
materials, so gehört auch diese zur Öffentlichen Ordnung und
somit zur Kompetenz der Polizei.
Auch nach preussischem Recht hat die Polizei für die Er-
»® BERTHELEMY 450.
»® LEPINE 24 fl., PERRINJAQUET 42.
10 O0. MAYER, Theorie des franz. Verw.-Rechts 234, O. MAyEr, Deut-
sches Verw.-Recht I 263, 349, II 93, O. MAYER, Le droit administratif alle-
mand 1905 III 149 ff.