Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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der zum Schutze des Verkehrs und des Publikums ergangenen 
Anordnungen entscheiden, weil sie polizeilicher Art sind, die 
Polizeigerichte, über die anderen die Verwaltungsgerichte, weil 
die Strafen für Uebertretungen der zum Schutze des domaine 
selbst erlassenen Anordnungen eben wegen deren nicht polizei- 
licher Natur nicht als polizeiliches Zwangsmittel, sondern als 
Ersatz des verursachten Schadens erscheinen ®®, 
Obwohl diese Auffassung m. E. dem Wesen der Polizei voll- 
ständig entspricht und auch der Gestaltung des französischen 
Rechts zugrunde liegt, ist sie nicht diejenige der französischen 
Rechtslehre. Diese hat sich eben vor der Wucht der Tatsache 
gebeugt, die immer stärker sein wird als die Beweiskraft juristi- 
scher Deduktionen. Es ist unzweifelhaft ein praktisches Bedürf- 
nis, dass der Gemeingebrauch auch im Sinne der Erhaltung der 
Strassen polizeilich geregelt wird. So nimmt die französische 
Rechtslehre ohne weiteres eine Kompetenz hierzu an, ohne des 
näheren zu untersuchen, ob die tatsächlich vorhandenen besonderen 
gesetzlichen Ermächtigungen nötig waren oder nicht. So kann 
man es wohl unbedenklich als einen Satz des französischen Rechts 
annehmen, dass die Befugnis zu polizeilicher Tätigkeit im Inter- 
esse der Erhaltung der Strassen sich aus der rechtlichen Natur 
der Strassen herleitet in der Weise, wie es von OÖ. MAYER !0° muster- 
gültig dargestellt ist: der Gemeingebrauch an den Strassen ist 
ein Bestandteil der öffentlichen Ordnung; da er nur aufrechter- 
halten werden kann bei gleichzeitiger Instandhaltung des Strassen- 
materials, so gehört auch diese zur Öffentlichen Ordnung und 
somit zur Kompetenz der Polizei. 
Auch nach preussischem Recht hat die Polizei für die Er- 
  
»® BERTHELEMY 450. 
»® LEPINE 24 fl., PERRINJAQUET 42. 
10 O0. MAYER, Theorie des franz. Verw.-Rechts 234, O. MAyEr, Deut- 
sches Verw.-Recht I 263, 349, II 93, O. MAYER, Le droit administratif alle- 
mand 1905 III 149 ff.
	        
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