Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

— 372 — 
haltung der Strasse zu sorgen!"!. Diese Kompetenz wird ge- 
wöhnlich als eine selbstverständliche Konsequenz aus $ 6 litt. b 
des Polizeiverwaltungsgesetzes angesehen, wonach die Polizei zu 
sorgen hat für „Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Ver- 
kehrs auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, Brücken, 
Ufern und Gewässern“. Diese Konsequenz ist jedoch, gemäss 
dem oben bei Besprechung des französischen Rechts Gesagten 
angesichts der allgemeinen Grundsätze des Polizeirechts keines- 
wegs selbstverständlich. Sie ist vielmehr nur erklärlich aus dem 
„Gemeingebrauch“. Dieser wiederum ergibt sich im einzelnen 
weniger aus den positiven Vorschriften des preussischen Rechts 
($ 7, II, 15 A. L. R.), als aus den allgemeinen Grundsätzen des 
Verwaltungsrechts, die die Strassen als öffentliche Anstalten im 
Sinne O. MAYERs zeigen. In der Tat, diese Funktion der Poli- 
zei lässt sich m. E. nicht erklären ohne Zuhilfenahme des Be- 
griffes der öffentlichen Anstalt, die als ein Teil der öffentlichen 
Ordnung durch die Polizei zu schützen ist. Wenn wir nicht 
diese Natur der Strassen als einen Bestandteil unseres Verwal- 
tungsrechts anerkennen, sehe ich nicht, wie wir die polizeiliche 
Sorge für die Erhaltung der Strasse rechtfertigen wollten. Denn 
gerade im preussischen Recht, wo ja kraft positiver Gesetzesvor- 
schrift die Strassen Privateigentum des Staates sind, würde jene 
Sorge nur als eine Tätigkeit in fiskalischem Interesse erscheinen, 
die ja ganz ohne jeden Zweifel nicht zur Kompetenz der Polizei 
gehört. Die prinzipielle polizeirechtliche Stellung der 
Strassen ist hingegen nach preussischem und französischem Recht 
die gleiche, sie ist gegeben in der Bestimmung der Strassen für 
den Gemeingebrauch ; die Eigentumsfrage ist dabei vollständig 
unerheblich. Die Bestimmung für den Gemeingebrauch aber 
charakterisiert die Strassen als Öffentliche Anstalten und hierin 
wieder ist die weitergehende Kompetenz der Polizei begründet. 
nn nn an 
101 Vgl. BRÄUER a. a. O. 534, Anm. 20.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.