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haltung der Strasse zu sorgen!"!. Diese Kompetenz wird ge-
wöhnlich als eine selbstverständliche Konsequenz aus $ 6 litt. b
des Polizeiverwaltungsgesetzes angesehen, wonach die Polizei zu
sorgen hat für „Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Ver-
kehrs auf öffentlichen Strassen, Wegen und Plätzen, Brücken,
Ufern und Gewässern“. Diese Konsequenz ist jedoch, gemäss
dem oben bei Besprechung des französischen Rechts Gesagten
angesichts der allgemeinen Grundsätze des Polizeirechts keines-
wegs selbstverständlich. Sie ist vielmehr nur erklärlich aus dem
„Gemeingebrauch“. Dieser wiederum ergibt sich im einzelnen
weniger aus den positiven Vorschriften des preussischen Rechts
($ 7, II, 15 A. L. R.), als aus den allgemeinen Grundsätzen des
Verwaltungsrechts, die die Strassen als öffentliche Anstalten im
Sinne O. MAYERs zeigen. In der Tat, diese Funktion der Poli-
zei lässt sich m. E. nicht erklären ohne Zuhilfenahme des Be-
griffes der öffentlichen Anstalt, die als ein Teil der öffentlichen
Ordnung durch die Polizei zu schützen ist. Wenn wir nicht
diese Natur der Strassen als einen Bestandteil unseres Verwal-
tungsrechts anerkennen, sehe ich nicht, wie wir die polizeiliche
Sorge für die Erhaltung der Strasse rechtfertigen wollten. Denn
gerade im preussischen Recht, wo ja kraft positiver Gesetzesvor-
schrift die Strassen Privateigentum des Staates sind, würde jene
Sorge nur als eine Tätigkeit in fiskalischem Interesse erscheinen,
die ja ganz ohne jeden Zweifel nicht zur Kompetenz der Polizei
gehört. Die prinzipielle polizeirechtliche Stellung der
Strassen ist hingegen nach preussischem und französischem Recht
die gleiche, sie ist gegeben in der Bestimmung der Strassen für
den Gemeingebrauch ; die Eigentumsfrage ist dabei vollständig
unerheblich. Die Bestimmung für den Gemeingebrauch aber
charakterisiert die Strassen als Öffentliche Anstalten und hierin
wieder ist die weitergehende Kompetenz der Polizei begründet.
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101 Vgl. BRÄUER a. a. O. 534, Anm. 20.