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gestattet 1%, Abgesehen von diesen besonderen Fällen aber, wo
der allgemeine Zweck der Polizei derartige polizeiliche Bestim-
mungen rechtfertigt, werden diese meist nur ökonomisch-politi-
schen Zwecken dienen. Daher sieht es die französische Juris-
prudenz als die Regel an, dass Bestimmungen, die die Zahl
der Gewerbetreibenden beschränken und insbesondere fremde
Gewerbetreibende ausschliessen, unzulässig sind !®. Dies kann
jedoch nach dem Bisherigen keine in sich selbst gegründete Regel
sein, sondern sie gilt nur, soweit sie sich stützen kann auf das
allgemeine Prinzip, dass ökonomisch-politische Massregeln nicht
zur Kompetenz der Polizei gehören.
Aus der Unzuständigkeit der Polizei zu ökonomisch-politi-
schen Massnahmen ergibt sich das Prinzip, dass sie nicht zum
Erlass von Taxen befugt ist. Ihre Berechtigung zum Erlass von
Taxen im Bäckerei- und Metzgergewerbe ist eine Ausnahme und
beruht auf besonderer gesetzlicher Ermächtigung!®. Diese ist
gegeben im art. 30 des Gesetzes vom 19.—22. Juli 1791. Bis
Mitte des 19. Jahrhunderts hatte in bezug auf das Bäckerei-
und Metzgereigewerbe ein vollständig polizeistaatliches Regime be-
standen. Die Entwicklung geht jedoch seitdem im Sinne einer
vollständigen Geltendmachung der Gewerbefreiheit. Diese Ver-
waltungsreform wurde vollendet für das Metzgereigewerbe durch ein
Ministerialreskript vom 27. Dezember 1864, für das Bäckereige-
werbe durch Dekret vom 22. Juni 1863. Ersteres wies die Prä-
fekten an, auf Aufhebung der Metzgertaxen durch die Ortspoli-
zeibehörden hinzuwirken; letzteres verbot im Bäckereigewerbe
alle Anordnungen, die andere Zwecke verfolgen als salubrit6 und
hdelit6 du debit des denrees!”, Beide Verordnungen, die eine
sogar nur eine Verwaltungsverordnung, konnten aber ihrer Na-
19% L£PINE 19,
95 Grün 360 ff£., BLock 387.
106 GRON 351 ff.
‘7 BLock 387, 389 f.
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