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tur nach die gesetzlichen Bestimmungen nicht aufheben, in denen
nach wie vor die Ermächtigung zum Erlass von Taxen für die
beiden Gewerbe enthalten war!®, Das Gesetz vom 5. April
1884, das nunmehr die Delegation der Polizeigewalt enthält, hat
die Ermächtigung zum Erlass der Taxen nicht mehr aufge-
nommen. Damit wäre diese nach unseren Begriffen gefallen,
nach der Ansicht der französischen Jurisprudenz bestehen je-
doch noch die älteren Gesetze als Grundlage der Polizeigewalt
weiter; sie werden in der Theorie noch als solche aufgeführt
und auch in der Praxis beruft sich die Verwaltung neben den
neueren Ermächtigungen stets noch auf die älteren. So wird die
im Gesetz von 1791 delegierte Befugnis zum Erlass von Taxen
noch heute als zu Recht bestehend angesehen'!‘®, wenn sie auch
allerseits de lege ferenda verworfen wird wegen des Widerspruchs,
ın dem sie zu den allgemeinen Grundsätzen des Polizeirechts
steht. Da sie jedoch eine auf ausdrücklicher Delegation be-
ruhende Durchbrechung der allgemeinen Grenzen der Polizeige-
walt darstellt, so dürfen aus ihr nicht noch weitere Befugnisse
abgeleitet werden; daher ist ungesetzlich z. B. die Bestimmung,
dass die Bäcker alle der Taxe unterworfenen Backwaren in
Laden haben sollen!!%. Tatsächlich ist übrigens das Recht zum
Erlass von Taxen nur noch in wenigen Gemeinden in Uebung,
in Paris ist es schon seit Ende 1863 nicht mehr in Anwendung
gekommen. — Da die Unzuständigkeit der Polizei zum Erlass
von Taxen nur eine Konsequenz des auch im preussischen Recht
zu unbedingter Geltung gelangten Grundsatzes der Unzuständig-
keit der Polizei zu ökonomisch-politischen Massnahmen ist, SO
gilt sie auch im preussischen Recht. Polizeiliche Taxen sind,
108 Vgl. BERTHELEMY 320 Anm. 1.
108 BLOCK a. a. O, BOEUF 220, MogEor 86, Le Poıtevin 164 fl.
110 BLocK 390, früher wurde eine solche Bestimmung jedoch für gültig
angesehen. GRÜN 3957.