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soweit nicht die (xewerbeordnung ausdrücklich ein anderes be-
stimmt, beseitigt!!!.
Der Grundsatz der Oeffentlichkeit verleiht der Polizei, wie
wir gesehen haben, weitgehende Befugnisse gegenüber dem Markt-
handel, doch sind auch diese nur gegeben innerhalb der sich aus
dem Wesen der Polizei ergebenden Grenzen. So haben wir be-
reits gesehen, dass marktpolizeiliche Anordnungen nicht zulässig
sind in Verfolgung fiskalischer Zwecke, eben so wenig aber sind
sie es in Verfolgung ökonomisch-politischer Zwecke. Die ältere
Jurisprudenz hat zwar noch der Polizei die Befugnis zu Anord-
nungen dans l’interet de l’approvisionnement des communes zu-
erkannt und daraus gerechtfertigt das Verbot, die zur subsistance
public notwendigen Gegenstände anders als auf dem Markte zu
verkaufen, sowie das Verbot Getreide auf den Strassen und
Wegen, bevor es auf den Markt gekommen ist, zu kaufen!!?,
Nach zwei Urteilen des Kassationshofes aus dem Jahre 1890 so-
wie nach der neueren Theorie können derartige Massregeln aber
auch nur getroffen werden innerhalb der allgemeinen Grenzen
der Polizeigewalt, also nicht mehr in Verfolgung des angegebenen
ökonomisch-politischen Zweckes, sondern nur in Verfolgung rein
polizeilicher Zwecke, also besonders zum Schutze der öffentlichen
Gesundheit!!3, wie denn schon ältere Entscheidungen allgemein
anerkannt hatten (1842), dass es ausserhalb der Grenzen der
Polizeigewalt liege, den Einzelnen tel ou tel moyen d’approvision-
nement vorzuschreiben!!t, Aber auch alle anderen ökonomisch-
politischen Anordnungen der Marktpolizei sind ungesetzlich. So
diejenigen, durch die fremden Metzgern, die in Buden verkaufen,
der Einkauf auf dem Markt verboten wird, durch die Biettaxen
errichtet werden, denn dies sind plutöt objets d’administration
ıl KG. A. Mai 1882, vgl. des weiteren LINDEMANN 89.
112 GRÜN 75.
"13 LAGARDE 29, MoGeEoT 218, LE PoITTEvIn 4, REMonD 97.
114 BLock 2136.