— 378 —
que de police!!5. Dieselben Grundsätze gelten im preussischen
Recht, auch hier ist unzulässig der Erlass von Biettaxen, das
Verbot des Zwischenhandels u. dgl. m. !!®,
Der Gedanke, dass der Polizei nicht die Verfolgung öko-
nomisch - politischer Zwecke obliegt, hat, das sei noch zum
Schluss erwähnt, schon in der ersten Hälfte des 19. Jahrhun-
derts, nachdem seine Verletzung verhängnisvolle Folgen ge-
habt hatte, seinen Ausdruck gefunden in einer offiziellen Erklä-
rung der Regierung, die heute noch als massgebend in dieser
Hinsicht gilt!!”., Im Oktober 1831 war in Lyon eine Revolte
dadurch hervorgerufen worden, dass der Präfekt sich in seiner
Eigenschaft als Träger der Polizeigewalt in Lohnstreitigkeiten
innerhalb der Seidenindustrie eingemischt hatte, indem er eine
Taxe für Seidenarbeiter aufstellte.e Der Moniteur erklärte später:
Cette mesure etait illegale, puisque les lois ne permettent pas
de taxer le prix du travail et que ce prix doit toujours &tre le
resultat d’un accord enti&rement volontaire entre le fabricant et
’ouvrier.
Dieser Grundsatz, dass die Förderung des wirtschaftlichen
Wohles nicht zu den Zwecken der Polizei gehört, erklärt auch
den unterschiedlichen Schutz, den das Eigentum gegenüber
polizeilichen Beschränkungen geniesst. Wir haben gesehen, dass
Vorschriften über die Art der Bewirtschaftung unzulässig sind,
dass unzulässig ist die Bestimmung, dass ein Teil des Getreides
für die Armen stehen bleiben soll, oder diesen wenigstens die
Aehrenlese gestattet werden soll. Wir haben auch gesehen, dass
der Grund dieser Unzulässigkeit von dem französischen Recht
in der Unverletzbarkeit des Privateigentums erblickt wird. In
Wirklichkeit ist das keine genügende Erklärung, denn anderen
115 D, 524, GRÜN 104.
116 LINDEMANN 84, 85, GERLAND, Das Recht der Polizeiverordnungen
S. 31, BIERMANN 113.
117 Des pouvoirs de police des prefets 1884 S. 12 fi.