Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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untersagt werden, wie z. B. das Verbot des Arbeitens in einem 
Steinbruch für gesetzlich erachtet worden ist!?, So steht die 
Religionsfreiheit ferner, wie bereits erwähnt, nicht entgegen der 
obrigkeitlichen Ueberwachung des (Gottesdienstes im Interesse 
der äusseren Ruhe und Ordnung sowie denjenigen polizeilichen 
Massregeln, die zur wirksamen Durchführung dieser Ueberwachung 
notwendig sind !”!. Weil diese aber nur durch das Interesse 
des Staates an der äusseren Ordnung gerechtfertigt ist, können 
in der Regel nur solche religiöse Handlungen ein Einschreiten 
der Polizei rechtfertigen, die sich in der Oeffentlichkeit abspielen. 
An und für sich können natürlich religivse Handlungen ebenso- 
gut wie alle andern auf der Öffentlichen Strasse vorgenommen 
werden. Aber sie dürfen nicht die öffentliche Ordnung gefähr- 
den. Aus diesem Grunde sind durch Gesetz gottesdienstliche 
Handlungen ausserhalb der hierzu bestimmten Gebäude verboten 
in den Städten, oü il y a des temples destines & des cultes diffe- 
vents. In der Polizeigewalt ist aber das Recht enthalten auch 
in Gremeinden, wo nur ein einziger Kult ausgeübt wird, jede 
gottesdienstliche Handlung ausserhalb der hierzu bestimmten 
(Gebäude zu untersagen!??”. So können verboten werden sowohl 
Prozessionen, als auch kirchliche Begräbnisse und es ist daher 
auch zulässig das Gebot, bei Anzeige eines Todesfalls anzugeben, ob 
die Bestattung unter Beteiligung eines der vom Staate anerkannten 
Kulte stattfindet. Aus Gründen der Strassenpolizei kann ferner 
lie Zusammensetzung des Zuges beider Prozession oder der Beerdi- 
gung geregelt werden, ja es kann sogar das zeremonielle Tragen des 
Viatikums verboten werden. Hier zeigt sich besonders die scharfe 
Begrenzung der Polizeigewalt durch ihre Zwecke: das zeremo- 
nielle Tragen des Viatikums auf den Strassen kann zu Verkehrs- 
  
120 D, 591. 
2 Brock 1774, D-8. 118, GRÜN 96 ff., Block 1067. 
2 BERTHELEMY 269 und, weniger politisch gefärbt, in der ersten Auf- 
lage 252.
	        
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