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untersagt werden, wie z. B. das Verbot des Arbeitens in einem
Steinbruch für gesetzlich erachtet worden ist!?, So steht die
Religionsfreiheit ferner, wie bereits erwähnt, nicht entgegen der
obrigkeitlichen Ueberwachung des (Gottesdienstes im Interesse
der äusseren Ruhe und Ordnung sowie denjenigen polizeilichen
Massregeln, die zur wirksamen Durchführung dieser Ueberwachung
notwendig sind !”!. Weil diese aber nur durch das Interesse
des Staates an der äusseren Ordnung gerechtfertigt ist, können
in der Regel nur solche religiöse Handlungen ein Einschreiten
der Polizei rechtfertigen, die sich in der Oeffentlichkeit abspielen.
An und für sich können natürlich religivse Handlungen ebenso-
gut wie alle andern auf der Öffentlichen Strasse vorgenommen
werden. Aber sie dürfen nicht die öffentliche Ordnung gefähr-
den. Aus diesem Grunde sind durch Gesetz gottesdienstliche
Handlungen ausserhalb der hierzu bestimmten Gebäude verboten
in den Städten, oü il y a des temples destines & des cultes diffe-
vents. In der Polizeigewalt ist aber das Recht enthalten auch
in Gremeinden, wo nur ein einziger Kult ausgeübt wird, jede
gottesdienstliche Handlung ausserhalb der hierzu bestimmten
(Gebäude zu untersagen!??”. So können verboten werden sowohl
Prozessionen, als auch kirchliche Begräbnisse und es ist daher
auch zulässig das Gebot, bei Anzeige eines Todesfalls anzugeben, ob
die Bestattung unter Beteiligung eines der vom Staate anerkannten
Kulte stattfindet. Aus Gründen der Strassenpolizei kann ferner
lie Zusammensetzung des Zuges beider Prozession oder der Beerdi-
gung geregelt werden, ja es kann sogar das zeremonielle Tragen des
Viatikums verboten werden. Hier zeigt sich besonders die scharfe
Begrenzung der Polizeigewalt durch ihre Zwecke: das zeremo-
nielle Tragen des Viatikums auf den Strassen kann zu Verkehrs-
120 D, 591.
2 Brock 1774, D-8. 118, GRÜN 96 ff., Block 1067.
2 BERTHELEMY 269 und, weniger politisch gefärbt, in der ersten Auf-
lage 252.