Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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nationalen Festen zu flaggen, gesetzlich das nur zum Schutze der 
öffentlichen Ordnung ergangene Verbot bei gewissen Anlässen 
andere als französische oder fremde Nationalflaggen auszu- 
hängen!”®. Ebenso kann in Preussen das Aushängen einer roten 
Fahne verboten werden, wenn Tatsachen vorhanden sind, aus 
denen zu schliessen ist, dass dieses Aushängen zu Störungen 
der öffentlichen Ordnung und Ruhe führen könnte. Nicht aber 
kann dies Verbot schon aus dem Grunde geschehen, weilin der 
Aushängung der roten Fahne eine der Regierung missliebige Ge- 
sinnung zum Ausdruck kommt "3, 
5. Eine weitere Frage ist es dann, ob die Sittlichkeit als 
solche zu den Zwecken gehört, die die Polizei zu verfolgen hat. 
Ein Kommissionsbericht des französischen Senats vom 22. März 
1836 sprach die Ansicht aus unter der Bezeichnung der öffent- 
lichen Ordnung müsse notwendigerweise auch verstanden werden: 
toute atteinte aux moeurs. Auch der Kassationshof hat der 
Polizei die Befugnis zugesprochen, das Eigentum zu beschränken 
im Interesse der honnötete public. Dabei handelt es sich jedoch 
nur um Massnahmen der sog. Sittenpolizei, d. h. der Polizei der 
Prostitution. Dieser Zweig der Polizei, dessen Name nur als 
eine Reminiszenz der eudämonistischen Staatsidee zu erklären 
ist, dient aber keineswegs der Sittlichkeit: dies wäre eine contra- 
dictio in adiecto, denn mit ihr geschieht doch nichts anderes 
als: on erige la prostitution en metier reeonnu 1302, Nicht die Auf- 
rechterhaltung der Sittlichkeit bezweckt die sog. Sittenpolizei, 
sondern nur Schutz der öffentlichen Gesundheit, Sicherheit und 
Ordnung. Aus diesem Zweck leitet sich, wie ich oben bereits 
129 ],£pınE 12, MOGEoT 166, D. 592. 
130 Entscheidung des Ob.-Verw.Ger. v. 13. Juni 1391, XXI, 408 fi. 
108 Dies ist ein Schlagwort der Abolitionnisten (vgl. A. de MORSIER, 
La police des moeurs en France et la campagne abolitionniste 1901 p. 27) 
dem man eine gewisse logische Berechtigung nicht absprechen kann.
	        
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