— 387° —
dert!??. Aus diesem Satz hat das französische Recht einen wei-
teren abgeleitet, des Inhalts, dass die Polizeigewalt dem Einzelnen
gegenüber sich darauf zu beschränken hat, dass dieser die von
ihr zu verfolgenden Zwecke (öffentliche Ordnung, Sicherheit und
Ruhe) nicht stört, ohne dass sie ihm im einzelnen vorschreiben
darf, in welcher Art er dies bewerkstelligen soll. In der Regel
darf daher die Polizei zwar die Hebung von Schäden von dem Ein-
zelnen verlangen, nicht aber die Massregeln bestimmen, die er
zu diesem Behufe zu treffen hat!?”. So hat die Polizei nach
art. 1 no. 7 des Gesetzes vom 15. Februar 1902 das Recht unter
gewissen Voraussetzungen auf Beseitigung des gesundheitsschäd-
lichen Zustandes eines Hauses zu dringen und sogar bis zu dessen
Beseitigung das Bewohnen des Hauses, untersagen; sie würde je-
doch die Grenzen ihrer Gewalt überschreiten, wenn sie die Art,
wie die Schädlichkeit zu beseitigen ist, vorschriebe; dies würde
als ein Eingriff in die „Freiheit des Eigentums“ gesetzwidrig
sein!3, Die Errichtung von Abortgruben kann angeordnet wer-
den, es können auch in allgemeiner Weise die sanitären Bedin-
gungen bestimmt werden, die sie erfüllen müssen, es kann aber
nicht im einzelnen die Beschaffenheit der fosses fixes vorgeschrie-
ben, ebensowenig wie schlechthin die Einrichtung von fosses mo-
biles verboten werden kann'!?®. Ebenso kann von einer privaten
Heilanstalt verlangt werden, dass sie in einer Weise betrieben
werde, dass keine Ansteckungsgefahr für die öffentliche Gesund-
heit aus ihrem Betriebe entspringt, die Grenzen der Polizeige-
walt aber würden überschritten, die Freiheit des Eigentums ver-
letzt werden, wenn ohne weiteres die Aufnahme mit anstecken-
den Krankheiten behafteter Personen untersagt würde. Aus dem-
selben Grunde kann nicht comme seul moyen d’assainissement
2 Vgl. z.B. G. H. v. Bere, Handbuch des teutschen Polizeirechts
2. Aufl. 1799 I S. 88.
13 D.S, 109 £., 113.
134 MOGEOT 406.
135 LEPINE i. d. Encycl. XXVII, 79.