Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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angeordnet werden die Ausfüllung eines Grabens oder eines 
Schöpfbrunnens, sowie die Trockenlegung eines Sumpfes. Der- 
selbe Grundsatz ist endlich auch mitbestimmend für die Unzu- 
lässigkeit der Monopole. Die Polizei kann daher nicht, wie be- 
reits erwähnt, dem Einzelnen auferlegen, seine Abortgrube 
durch den allein konzessionierten Unternehmer vornehmen zu 
lassen, sondern sie kann nur verlangen, dass er die Entleerung 
in einer die öffentliche Gesundheit nicht schädigenden Weise 
vornimmt. Ebenso kann sie ihm zwar auferlegen die schädlichen 
Abwässer seines Grundstückes so abzuführen, dass daraus keine 
Gefährdung der öffentlichen Gesundheit entspringt, sie kann ihm 
jedoch nicht vorschreiben, in welcher Weise er dies zu tun hat, 
insbesondere kann sie nicht den Anschluss an den öffentlichen 
Kanal verlangen'3. Dass die Durchbrechung des Grundsatzes 
der Unzulässigkeit der Monopolisierung beim Dienstmann- und 
ähnlichen Gewerben sich aus der Natur der öffentlichen Strassen 
erklärt, habe ich bereits gesagt. Ueberhaupt hat der Satz, dass 
die Polizei nie die Mittel vorzuschreiben hat, mit denen der Ein- 
zelne die ihm obliegende Hebung einer Störung vorzunehmen 
hat, keine unbedingte Gültigkeit, sondern er gilt nur, soweit er 
sich auf den Obersatz stützen kann, dass die Polizeigewaltübung 
nie über ihren Zweck hinausgehen soll. Wenn zum Beispiel 
dieser Zweck der ist, dass eine von verschiedenen Personen poli- 
zeilich zu vertretende Störung zu beseitigen ist, zu deren He- 
bung ein gemeinsames Vorgehen dieser Personen nötig ist, wie 
etwa bei Sanierung eines durch mehrere Grundstücke gehenden 
Grabens, so ist naturgemäss eine polizeiliche Regelung der ge- 
meinsamen Massnahmen am Platze!?”. 
2. Zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die die Grenzen 
der Polizeigewalt bestimmen, rechnet das französische Recht 
ausser den „Freiheiten“ auch die „Gleichheit“. Das Prinzip 
136 ],g POITTEVIN 934 f. 
177 D-S. 113. 
  
 
	        
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