Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Polizeizwecke eliminiert überall, wo sie mit ihr in Konflikt ge- 
rät. Immerhin bleibt sie soweit in Geltung, als jene ihr nicht 
entgegensteht. Wo die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe 
nicht einen Unterschied in der polizeilichen Behandlung bedingt, 
ist dieser nicht zulässig. Insbesondere darf er nicht gemacht 
werden aus Gründen politischer oder gesellschaftlicher Klassen- 
bewertung, daher ist es ungesetzlich, Arbeitern grössere Beschrän- 
kungen aufzuerlegen als andern Ständen oder nicht der Gemeinde 
angehörigen Arbeitern grössere Beschränkungen als Einheimi- 
schen !?®, Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass das eigentlich 
Massgebende auch hier nur die Zugehörigkeit oder Nicht-Zuge- 
hörigkeit der verfolgten Zwecke zur Kompetenz der Polizei ist. 
Allerdings hat dies Prinzip infolge seiner Einkleidung in den 
demokratischen Gedanken der „Gleichheit“ eine grössere prak- 
tische Bedeutung als bei uns. So wäre bei uns die absolut gleiche, 
freie Bewegung aller und jeder in den öffentlichen Gärten ohne 
Ausschluss aller für das „bessere Publikum“ störenden Elemente 
wie Kindermädchen u. dgl. nie in der Weise denkbar, wie sie 
in Frankreich besonders in Paris geduldet wird. Dies alles ist 
aber nicht die wichtigste Bedeutung der &galite, diese liegt viel- 
mehr in der prinzipiellen Unzulässigkeit von Aus- 
nahmemassregeln, insbesondere von Dispensationen von 
allgemein ergangenen Verboten. Ebensowenig, wie die Polizeı- 
behörden dispensieren können von gesetzlichen Verboten oder 
polizeilichen Verboten vorgesetzter Behörden, können sie von 
ihren eigenen allgemeinen Verboten dispensieren. Die Polizeı- 
gerichte würden ungeachtet dieses Dispenses gemäss dem allge- 
meinen Verbot zu erkennen haben '3#, Diese Unzulässigkeit der 
Dispensation von allgemeinen Verboten steht natürlich dem nicht 
138 GRÜN 226, D. 92. 
139 GR. 232, D. 405 £., D-S. 92, Brock 2136, 1125, LEPINE i. d. Gr. En- 
cyel. XXVIL, 79.
	        
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