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Polizeizwecke eliminiert überall, wo sie mit ihr in Konflikt ge-
rät. Immerhin bleibt sie soweit in Geltung, als jene ihr nicht
entgegensteht. Wo die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Ruhe
nicht einen Unterschied in der polizeilichen Behandlung bedingt,
ist dieser nicht zulässig. Insbesondere darf er nicht gemacht
werden aus Gründen politischer oder gesellschaftlicher Klassen-
bewertung, daher ist es ungesetzlich, Arbeitern grössere Beschrän-
kungen aufzuerlegen als andern Ständen oder nicht der Gemeinde
angehörigen Arbeitern grössere Beschränkungen als Einheimi-
schen !?®, Es ist ohne weiteres ersichtlich, dass das eigentlich
Massgebende auch hier nur die Zugehörigkeit oder Nicht-Zuge-
hörigkeit der verfolgten Zwecke zur Kompetenz der Polizei ist.
Allerdings hat dies Prinzip infolge seiner Einkleidung in den
demokratischen Gedanken der „Gleichheit“ eine grössere prak-
tische Bedeutung als bei uns. So wäre bei uns die absolut gleiche,
freie Bewegung aller und jeder in den öffentlichen Gärten ohne
Ausschluss aller für das „bessere Publikum“ störenden Elemente
wie Kindermädchen u. dgl. nie in der Weise denkbar, wie sie
in Frankreich besonders in Paris geduldet wird. Dies alles ist
aber nicht die wichtigste Bedeutung der &galite, diese liegt viel-
mehr in der prinzipiellen Unzulässigkeit von Aus-
nahmemassregeln, insbesondere von Dispensationen von
allgemein ergangenen Verboten. Ebensowenig, wie die Polizeı-
behörden dispensieren können von gesetzlichen Verboten oder
polizeilichen Verboten vorgesetzter Behörden, können sie von
ihren eigenen allgemeinen Verboten dispensieren. Die Polizeı-
gerichte würden ungeachtet dieses Dispenses gemäss dem allge-
meinen Verbot zu erkennen haben '3#, Diese Unzulässigkeit der
Dispensation von allgemeinen Verboten steht natürlich dem nicht
138 GRÜN 226, D. 92.
139 GR. 232, D. 405 £., D-S. 92, Brock 2136, 1125, LEPINE i. d. Gr. En-
cyel. XXVIL, 79.