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Unzulässigkeit anderer, verwerflicherer Eingriffe hernehmen !?!,
Das zeigt, wie unzweckmässig der Begriff der Freiheit allein als
Grenze staatlicher Befugnisse ist. Der absolute Begriff der Frei-
heit ist eben mit dem des Rechts schlechterdings nicht zu ver-
einigen. Denn das Recht ist ja, um mit FICHTE zu reden, nichts
anderes als „Freiheit nach einem Gesetz“; so ist in dem Ge-
biete der Polizei das Recht die Freiheit der Einzelnen ent-
sprechend dem Gesetze, das die Befugnisse der Polizeigewalt be-
stimmt. Dies Gesetz bilden eben die oben dargelegten Grund-
sätze. Indem diese den Umfang der Polizeigewalt bestimmen,
setzen sie gleichzeitig den Umfang der Freiheit fest, die, so be-
stimmt, allerdings eine „Grenze“ der Polizeigewalt darstellt. Das
Bestimmende liegt aber demnach nicht in der Freiheit als sol-
cher, sondern in dem Gesetz, das die Grenzen zwischen ihr und
der Polizeigewalt feststellt. So sind denn auch im französischen
Recht, wie ich dargelegt habe, entscheidend für die Grenze der
Polizeigewalt nicht sowohl die Freiheiten des Einzelnen, als viel-
mehr die das Wesen der Polizei bestimmenden allgemeinen
Grundsätze. Nur spricht die französische Jurisprudenz das nicht
so klar aus, sondern macht in der Operation mit den Schlag-
worten der liberte, egalite u. s. w. eine Konzession an das poli-
tische Phrasenbedürfnis der Nation; und tatsächlich ist nicht zu
leugnen, dass diese Begriffe eine grosse politische Bedeutung er-
langt haben, die ja auch einen bedeutenden Rechtsschutz bietet.
Juristisch entscheidend aber ist auch im französischen Recht
immer nur: ist die Massregel eine mesure de police, das heisst:
fällt sie nach den allgemeinen, das Wesen der Polizei bestimmen-
den Grundsätzen in deren Kompetenz oder nicht? Diese Grund-
sätze aber sind im wesentlichen — das glaube ich ebenfalls nach-
gewiesen zu haben — keine anderen als die, die nach der her!-
141 Vgl. darüber W. Loswy, Die bestrittene Verfassungsmässigkeit der
Arbeitergesetze in den Vereinigten Staaten von Nordamerika 1905, insbe
sondere S. 52 fl.