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Daher ist ein Nebeneinanderbestehen von Pflichtmitgliedschaft
bei einer dieser Versicherungsanstalten und bei einer organi-
sierten Kasse jedenfalls unzulässig. Für die Ortskrankenkassen
bestimmt $ 19 Abs. 2, dass die Personen, die in den (sewerbs-
zweigen und Betriebsarten beschäftigt sind, für die eine solche
Kasse errichtet ist, Mitglieder dieser Kasse werden, „sofern sie
nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer Betriebs-, Bau-, In-
nungs- oder Knappschaftskasse angehören“. Daraus ergibt sich
eine gewisse Subsidiarität der Ortskrankenkassen gegenüber jenen
anderen Kassenarten, die wir der Kürze halber Sonder-
kassen nennen wollen. Demnach ist also eine Zwangsver-
sicherung bei einer ÖOrtskrankenkasse unmöglich, solange die
fragliche Person eine zur Zuständigkeit einer Sonderkasse ge-
hörende Tätigkeit ausübt.
Damit sind wir aber erst wenig weiter gekommen. Es bleibt
immer noch die Möglichkeit, dass zwei Gemeindekrankenversiche-
rungen, zwei Ortskrankenkassen oder zwei Sonderkassen kolli-
dieren. Für diese Fälle müssen wir die Lösung der Frage aus
allgemeinen Gesichtspunkten heraus zu gewinnen suchen.
I. Obwohl wir heute ganz allgemein von Sozialversiche-
rung sprechen, geht die herrschende Ansicht dahin, dass wir
es bei der Arbeiterversicherung nicht mit einer Versicherung im
technischen Sinne zu tun haben. Das Verhältnis zwischen dem
Arbeiter und dem Versicherungsinstitut ist nicht ein zweiseitiges
Rechtsverhältnis, es liegen vielmehr zwei einseitige Rechtsver-
13 Vgl. die ausführliche Behandlung dieser Frage durch „den führen-
den Schriftsteller dieser Materie“ Rosın („Das Wesen der Arbeiterversiche-
rung“) in den „Staatsrechtlichen Abhandlungen‘, Festgabe für Paul Laband,
Band II, Seite 34—143 (J. C. B. Mohr, Tübingen 1908). Die gesamte ein-
schlägige Literatur findet sich auf Seite 54, Anmerkungen 15 und 16 voll-
ständig aufgezählt. — Ausser RoSIN sprechen sich gegen die Versiche-
rungsnatur der Arbeiterversicherung aus: LABAND, ZORN, STIER-SOMLO,
SEYDEL, REHM, ZERRLEDER, HIEFSTAND, HAHN, PETERS, EHRENBERG.
Für die Versicherungsnatur der Arbeiterversicherung erklären sich:
PıLorTy, MAnES, MENZEL, SCHMOLLER, V. WOEDTKE, KÖHNE.