Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Daher ist ein Nebeneinanderbestehen von Pflichtmitgliedschaft 
bei einer dieser Versicherungsanstalten und bei einer organi- 
sierten Kasse jedenfalls unzulässig. Für die Ortskrankenkassen 
bestimmt $ 19 Abs. 2, dass die Personen, die in den (sewerbs- 
zweigen und Betriebsarten beschäftigt sind, für die eine solche 
Kasse errichtet ist, Mitglieder dieser Kasse werden, „sofern sie 
nicht vermöge ihrer Beschäftigung einer Betriebs-, Bau-, In- 
nungs- oder Knappschaftskasse angehören“. Daraus ergibt sich 
eine gewisse Subsidiarität der Ortskrankenkassen gegenüber jenen 
anderen Kassenarten, die wir der Kürze halber Sonder- 
kassen nennen wollen. Demnach ist also eine Zwangsver- 
sicherung bei einer ÖOrtskrankenkasse unmöglich, solange die 
fragliche Person eine zur Zuständigkeit einer Sonderkasse ge- 
hörende Tätigkeit ausübt. 
Damit sind wir aber erst wenig weiter gekommen. Es bleibt 
immer noch die Möglichkeit, dass zwei Gemeindekrankenversiche- 
rungen, zwei Ortskrankenkassen oder zwei Sonderkassen kolli- 
dieren. Für diese Fälle müssen wir die Lösung der Frage aus 
allgemeinen Gesichtspunkten heraus zu gewinnen suchen. 
I. Obwohl wir heute ganz allgemein von Sozialversiche- 
rung sprechen, geht die herrschende Ansicht dahin, dass wir 
es bei der Arbeiterversicherung nicht mit einer Versicherung im 
technischen Sinne zu tun haben. Das Verhältnis zwischen dem 
Arbeiter und dem Versicherungsinstitut ist nicht ein zweiseitiges 
Rechtsverhältnis, es liegen vielmehr zwei einseitige Rechtsver- 
13 Vgl. die ausführliche Behandlung dieser Frage durch „den führen- 
den Schriftsteller dieser Materie“ Rosın („Das Wesen der Arbeiterversiche- 
rung“) in den „Staatsrechtlichen Abhandlungen‘, Festgabe für Paul Laband, 
Band II, Seite 34—143 (J. C. B. Mohr, Tübingen 1908). Die gesamte ein- 
schlägige Literatur findet sich auf Seite 54, Anmerkungen 15 und 16 voll- 
ständig aufgezählt. — Ausser RoSIN sprechen sich gegen die Versiche- 
rungsnatur der Arbeiterversicherung aus: LABAND, ZORN, STIER-SOMLO, 
SEYDEL, REHM, ZERRLEDER, HIEFSTAND, HAHN, PETERS, EHRENBERG. 
Für die Versicherungsnatur der Arbeiterversicherung erklären sich: 
PıLorTy, MAnES, MENZEL, SCHMOLLER, V. WOEDTKE, KÖHNE.
	        
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