Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 stehen übrigens dem 
Erwerb des Eigentums an einer res publica bezw. einer res 
sancta durch kirchliche Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts 
nicht entgegen. Die Ersitzung des Eigentums an Grund- 
stücken vollzieht sich, bis zur erfolgten Anlegung des Grundbuchs, 
in Baden nach Landrechtssatz 2262, 2265, von da ab ist nur 
noch die Tabularersitzung des BGB. möglich. Dabei ist zu be- 
achten, dass die Kirchen von der Buchungspflicht befreit sind. 
(GBO. $ 90.) In die Ersitzungsfrist wird auch die frühere Zeit 
entsprechend EG. zum BGB. Art. 189 Abs. 2,169 eingerechnet !?, 
Dagegen erscheint die Ersitzung gegen ein kirchliches Rechts- 
subjekt nach gemeinem, wie nach heutigem Recht, als unzulässig. 
Die Voraussetzung der Ersitzung, eine res habilis, ist nicht ge- 
geben; nicht einmal ausserordentliche Ersitzung ist möglich. Der 
dingliche Anspruch der kirchlichen Rechtspersonen auf Besei- 
tigung jeder Beeinträchtigung verjährt, soweit es sich um An- 
sprüche einer öffentlich-rechtlichen Korporation, z. B. der Kirchen 
selbst handelt, nach gemeinem Recht erst in 100 Jahren. Auch 
die Bestimmung des Landrechtssatz 2226, sowie $ 20 der 
badischen Verfassung steht einer Ersitzung gegen kirchliche 
Rechtssubjekte entgegen !??. 
Eine eigentümliche Eigentumsvermutung bezw. 
enen Eigentumstitel enthielt 89 des I. Konstitu- 
tionsedikts für kirchliche Rechtspersonen. Darnach folgte 
schon aus dem unbestrittenen „Besitzstand“* das Eigentum. 
Fraglich ist, ob diese Bestimmung nur anwendbar ist auf das 
Verhältnis zwischen den Konfessionen oder auch darüber hinaus 
auf das Verhältnis zwischen Kirche und nichtkirchlichen Rechts- 
subjekten (z. B. Gemeinden). Letzteres verneint das Landgericht 
Heidelberg mit Urteil vom 2. März 1904 No. 4045 'Y%2, — Die 
182 DORNER, |. c. 
183 Rechtspraxis 1902 S. 303, 1905 S. 163, DORNER, 1. c. Note 3, lit. b 
und c. 
1834 In der Berufungsinstanz wurden von seiten des kath. Oberstiftungs-
	        
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