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Die Bestimmungen des Art. 12 Abs. 2 stehen übrigens dem
Erwerb des Eigentums an einer res publica bezw. einer res
sancta durch kirchliche Persönlichkeiten des öffentlichen Rechts
nicht entgegen. Die Ersitzung des Eigentums an Grund-
stücken vollzieht sich, bis zur erfolgten Anlegung des Grundbuchs,
in Baden nach Landrechtssatz 2262, 2265, von da ab ist nur
noch die Tabularersitzung des BGB. möglich. Dabei ist zu be-
achten, dass die Kirchen von der Buchungspflicht befreit sind.
(GBO. $ 90.) In die Ersitzungsfrist wird auch die frühere Zeit
entsprechend EG. zum BGB. Art. 189 Abs. 2,169 eingerechnet !?,
Dagegen erscheint die Ersitzung gegen ein kirchliches Rechts-
subjekt nach gemeinem, wie nach heutigem Recht, als unzulässig.
Die Voraussetzung der Ersitzung, eine res habilis, ist nicht ge-
geben; nicht einmal ausserordentliche Ersitzung ist möglich. Der
dingliche Anspruch der kirchlichen Rechtspersonen auf Besei-
tigung jeder Beeinträchtigung verjährt, soweit es sich um An-
sprüche einer öffentlich-rechtlichen Korporation, z. B. der Kirchen
selbst handelt, nach gemeinem Recht erst in 100 Jahren. Auch
die Bestimmung des Landrechtssatz 2226, sowie $ 20 der
badischen Verfassung steht einer Ersitzung gegen kirchliche
Rechtssubjekte entgegen !??.
Eine eigentümliche Eigentumsvermutung bezw.
enen Eigentumstitel enthielt 89 des I. Konstitu-
tionsedikts für kirchliche Rechtspersonen. Darnach folgte
schon aus dem unbestrittenen „Besitzstand“* das Eigentum.
Fraglich ist, ob diese Bestimmung nur anwendbar ist auf das
Verhältnis zwischen den Konfessionen oder auch darüber hinaus
auf das Verhältnis zwischen Kirche und nichtkirchlichen Rechts-
subjekten (z. B. Gemeinden). Letzteres verneint das Landgericht
Heidelberg mit Urteil vom 2. März 1904 No. 4045 'Y%2, — Die
182 DORNER, |. c.
183 Rechtspraxis 1902 S. 303, 1905 S. 163, DORNER, 1. c. Note 3, lit. b
und c.
1834 In der Berufungsinstanz wurden von seiten des kath. Oberstiftungs-