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durch & 9 des Konstitutionsedikts geschaffenen subjektiven Rechte
wurden durch die Aufhebung des I. Konstitutionsedikts im Kir-
chengesetz nicht berührt!®.
Was endlich die Fähigkeit der kirchlichen Rechtspersonen be-
trifit, im Wege der Erbeseinsetzung, der Vermächtnisse oder Schen-
kungen Vermögen zu erwerben, so erhebt sich hierbei oft die Frage,
ob die betr. Zuwendungen nicht ungültig sind, weil die juristische
Person, welche bedacht wird, eine persona incerta ist. Für die-
jenigen kirchlichen Rechtspersonen, welche als privatrechtliche dem
BGB. unterstehen, kommen zunächst die im BGB. enthaltenen Aus-
legungsvorschriften z. B. die$8 2071—2073 in Betracht. Im übrigen
kommt es in jedem Fall nur darauf an, festzustellen, entweder
ob die bedachte Person bereits als juristische Person anerkannt
ist, und in diesem Falle ob eine staatliche Genehmigung zu ihrer
Existenz nötig ist oder nicht, oder ob eine nichtanerkannte
juristische Person vorliegt. In diesem Falle bleibt die Zuwen-
dung in der Schwebe, bis die staatliche Genehmigung zu ihrer
Entstehung erfolgt ist. Nur wenn etwas einem Rechtssubjekte
zugewendet worden wäre, das nach dem Rechte nicht existieren
kann, wäre die Zuwendung wirkungslos, wenn z. B. ein in Baden
verbotener Orden bedacht worden wäre. Hieraus folgt, dass
die Zuwendung nur dann als ungültig angesehen werden kann,
wenn der gesetzte Zweck nach dem Landesrechte unzulässig ist
oder wenn die bedachte Person nach demselben nicht zur Exi-
stenz kommen kann, bezw. nicht darf. In dem anderen Falle
ist einfach die Zuwendung schwebend, bis die staatliche Ent-
scheidung erfolgt ist !®.
rats triftige Gründe gegen die Auffassung des Landgerichts geltend gemacht.
Das Oberlandesgericht trat zwar in eine sachliche Würdigung dieser Aus-
führungen nicht ein, bemerkte aber in den Gründen (Urteil 2. S. vom
31. Dezember 1904, Nr. 278): „Es genügt hervorzuheben, dass gewichtige
Gründe für die vom Kläger vertretene Ansicht sprechen“.
184 ScHMITT, Rechtsprax. 1905 S. 162.
185 SCHULTE, J.P. S. 144/45.