Full text: Archiv für öffentliches Recht. Band 24 (24)

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dieser Ansicht wird ins Feld geführt, dass $ 1 Abs. 2 des Stif- 
tungsgesetzes sich an LRS. 910 anschliesst und dieser Satz nur 
juristische Personen des öffentlichen und zwar weltlichen Rechts 
nenne, ferner, dass der Kommissionsbericht der II. Kammer zum 
Stiftungsgesetz den $ 1 Abs. 2 auf juristische Personen mit pia 
causa beschränken will. Dagegen ist aber mit Recht geltend 
gemacht worden, dass, wenn der Wortlaut von Landrecht 
910 für die Auslegung des Art. 8 massgebend sein soll, gerade 
die kirchlichen Rechtspersonen nicht unter die Erwerbsbe- 
schränkungen fallen, für die sie doch in erster Linie bestimmt 
sind, und dass die Motive der Regierung und der Kommissions- 
bericht der I. Kammer von einer Einschränkung der Eırwerbs- 
beschränkung auf eine gewisse Kategorie von juristischen Per- 
sonen nichts wissen !®®, 
Entscheidend ist vor allem aber der klare Wortlaut des Gesetzes 
und die ratio legis, welche unbedingt gegen eine einschränkende 
Auslegung des Art. 8 sprechen. Nach richtiger Ansicht findet 
daher Art. 8 Anwendung auf alle juristischen Personen ohne 
Unterschied, insbesondere aber auch auf die kirchlichen Rechts- 
personen. In diesem Sinn hat sich auch die Praxis entschieden, 
welche z. B. folgende in Form der Aktiengesellschaft gegründete 
juristischen Personen der Bestimmung des Art. 8 unterwarf: 
den christlichen Kolportageverein, das Asyl Bethseda, die 
Dienstbotenanstalt St. Marienhaus. 
Der Art. 8 bezieht sich nicht nur auf Schenkungen und 
Testamente, sondern auch auf Erbverträge, obwohl der 
Ausdruck „letztwillige Verfügung“ gebraucht ist, nicht der tech- 
nisch richtigere, „Verfügung von Todeswegen“. Das ergibt sich 
aus der ratio legis. Zuständig für die Genehmigung der Zu- 
wendung sind die Ministerien, und zwar entscheidet der Zweck 
der Stiftungen über die Zuständigkeit des einzelnen Ministeriums: 
$ 1 der Verordnung vom 17. Juni 1901, Gesetz und Verord.Bl. 
186 LPR. 8 10 S. 34 ff.
	        
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