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dieser Ansicht wird ins Feld geführt, dass $ 1 Abs. 2 des Stif-
tungsgesetzes sich an LRS. 910 anschliesst und dieser Satz nur
juristische Personen des öffentlichen und zwar weltlichen Rechts
nenne, ferner, dass der Kommissionsbericht der II. Kammer zum
Stiftungsgesetz den $ 1 Abs. 2 auf juristische Personen mit pia
causa beschränken will. Dagegen ist aber mit Recht geltend
gemacht worden, dass, wenn der Wortlaut von Landrecht
910 für die Auslegung des Art. 8 massgebend sein soll, gerade
die kirchlichen Rechtspersonen nicht unter die Erwerbsbe-
schränkungen fallen, für die sie doch in erster Linie bestimmt
sind, und dass die Motive der Regierung und der Kommissions-
bericht der I. Kammer von einer Einschränkung der Eırwerbs-
beschränkung auf eine gewisse Kategorie von juristischen Per-
sonen nichts wissen !®®,
Entscheidend ist vor allem aber der klare Wortlaut des Gesetzes
und die ratio legis, welche unbedingt gegen eine einschränkende
Auslegung des Art. 8 sprechen. Nach richtiger Ansicht findet
daher Art. 8 Anwendung auf alle juristischen Personen ohne
Unterschied, insbesondere aber auch auf die kirchlichen Rechts-
personen. In diesem Sinn hat sich auch die Praxis entschieden,
welche z. B. folgende in Form der Aktiengesellschaft gegründete
juristischen Personen der Bestimmung des Art. 8 unterwarf:
den christlichen Kolportageverein, das Asyl Bethseda, die
Dienstbotenanstalt St. Marienhaus.
Der Art. 8 bezieht sich nicht nur auf Schenkungen und
Testamente, sondern auch auf Erbverträge, obwohl der
Ausdruck „letztwillige Verfügung“ gebraucht ist, nicht der tech-
nisch richtigere, „Verfügung von Todeswegen“. Das ergibt sich
aus der ratio legis. Zuständig für die Genehmigung der Zu-
wendung sind die Ministerien, und zwar entscheidet der Zweck
der Stiftungen über die Zuständigkeit des einzelnen Ministeriums:
$ 1 der Verordnung vom 17. Juni 1901, Gesetz und Verord.Bl.
186 LPR. 8 10 S. 34 ff.